Das Geld reicht dem Mann schon lange nicht mehr © Adobe Stock: Osterland
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Im Rahmen eines Eilverfahrens begehrte ein Göttinger Sozialhilfeempfänger, der neben seiner Altersrente ergänzende Grundsicherungsleistungen bezieht, eine Erhöhung der Regelleistung von 449,00 auf 620,00 Euro.

 

Gesetzgeberische Entlastungsmaßnahmen unzureichend

 

Zur Begründung seines Antrags berief er sich auf die exorbitant gestiegene Inflationsrate. Aufgrund der Preissteigerungen vor allem für Nahrungsmittel, so der Antragsteller (Ast.), sei der Betrag unzureichend. Um das menschenwürdige Existenzminimum sichern zu können, müsse ihm ein Inflationsausgleich gewährt werden. Da die bisherigen gesetzgeberischen Entlastungsmaßnahmen nicht ausreichend seien, könne das strukturelle Defizit nur durch eine Anhebung der Regelleistung ausgeglichen werden.

 

Für einen höheren Betrag keine gesetzliche Grundlage

 

Unter Hinweis darauf, so das Landessozialgericht (LSG), dass Gerichte an Recht und Gesetz gebunden sind, könne dem Ast. ein über den gesetzlichen Betrag hinausgehender Regelsatz nicht zugesprochen werden. Die Konkretisierung grundrechtlicher Leistungsansprüche sei ausschließlich dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten. Die Fachgerichte seien nicht befugt, einem Antragsteller  höhere Leistungen im Eilverfahren zuzusprechen.

 

Regelsatz nicht offensichtlich unzureichend

 

Obwohl der Hinweis der Richter*innen des Beschwerdegerichts auf die Bindung der Gerichte an Recht und Gesetz schon ausgereicht hätte, dem Antrag des Beschwerdeführers nicht stattzugeben, sahen sie sich dennoch veranlasst darauf hinzuweisen, dass der gegenwärtige Regelsatz aus ihrer Sicht nicht offenkundig unzureichend sei.

 

Preissteigerungen sprechen dafür, dass die Regelsätze nicht mehr ausreichen, zu berücksichtigen seien aber…

 

Zwar sprächen die Preissteigerungen dafür, dass die Höhe der Regelsätze schon gegenwärtig nicht mehr ausreichen. Zu berücksichtigen sei aber, dass die Bundesregierung und der Gesetzgeber die Gefahr unzureichender Leistungen erkannt und reagiert hätten. Beispielhaft verwies das Gericht auf die für drei Monate bestandene Möglichkeit mit dem 9,00 Euro-Ticket quer durch die Republik reisen zu können, den dreimonatigen Tankrabatt und die Einmalzahlung an Grundsicherungsempfänger. Im Übrigen habe der Gesetzgeber auch weitere Entlastungen von Leistungsempfängern angekündigt ("Drittes Entlastungspaket").

 

Hier finden Sie den vollständigen Beschluss des Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vom 24.08.2022: