Keine Arbeitnehmereigenschaft eines EU-Ausländers bei untergeordneter und unwesentlicher Tätigkeit? Copyright by Adobe Stock/antimartina
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2019 schloss der Kläger, der griechischer Staatsangehöriger ist, mit einem Restaurantinhaber einen unbefristeten Arbeitsvertrag über eine Beschäftigung als Spülkraft. Vereinbart wurde eine Arbeitszeit von 10 Stunden monatlich und eine monatliche Vergütung i.H.v. 100,00 €. Einen Antrag auf SGB II-Leistungen des Klägers lehnte das beklagte Jobcenter ab.
Gegen die Entscheidung des Jobcenters erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht (SG) Dortmund, die jedoch erfolglos war.
 
Begründet wurde die Abweisung der Klage damit, dass es sich bei dem Arbeitsverhältnis um eine untergeordnete Tätigkeit handele, durch die der Kläger keinen erheblichen Beitrag zum Lebensunterhalt beisteuern würde. Somit fehle ihm der erforderliche Arbeitnehmerstatus im Sinne des „Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern“.
 
Gegen die Entscheidung des SG legte der Kläger Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen ein.
 
 

Auch Landessozialgericht verneint Arbeitnehmerstatus

Unter Abwägung der Gesamtumstände, so das Berufungsgericht, sei der Kläger aufgrund seines Arbeitsvertrages kein Arbeitnehmer im Sinne des „Gesetzes über die allgemeines Freizügigkeit von Unionsbürgern“ gewesen. Bei der von dem Kläger ausgeübten geringfügigen Beschäftigung habe es sich um eine untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit gehandelt. Zwar schließe weder die Tatsache, dass es sich um eine sozialversicherungsfreie geringfügige Beschäftigung gehandelt habe, noch die fehlende Regelung zum Urlaubsanspruch die Annahme des Arbeitnehmerstatus aus.

Die Tätigkeit stelle sich jedoch im Hinblick auf die Geringfügigkeit der vereinbarten Vergütung  - 100 Euro monatlich für eine monatliche Arbeitszeit von 10 Stunden  - als untergeordnet und unwesentlich dar. Dies gelte auch wenn man berücksichtige, dass das Arbeitsverhältnis unbefristet gewesen sei und der vereinbarte Stundenlohn von 10,00 Euro den im Jahr 2019 geltenden Mindestlohn von 9,19 Euro und das für die als Spülkräfte beschäftigten Arbeitnehmer*innen im Gaststätten- und Hotelgewerbe des Landes Nordrhein-Westfalen geltende Tarifentgelt i.H.v. 9,53 Euro überstiegen habe. Auch könne sich der Kläger nicht erfolgreich auf Entscheidungen des Bundesozialgerichts berufen, da es darin um erheblich höhere Arbeitszeiten - 7,5 Stunde wöchentlich bzw. 30 Stunden monatlich  - gegangen sei. Eine Vergleichbarkeit mit dem Fall des Klägers sei nicht gegeben.
 
 

Revision zugelassen

Die Berufung wurde durch das LSG zurückgewiesen. Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.
 
 
Hier finden Sie das vollständige Urteil des Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 19.11.2020  - L 19 AS 1204/20

Rechtliche Grundlagen

Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern § 2 Abs. 2 Nr.1

Auszug aus Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU)
§ 2 Abs. 2 Nr. 1
Recht auf Einreise und Aufenthalt

(1) Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(2) Unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind:
1.
Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen,