Jobcenter lehnt Kostenübernahme für eine Lernförderung ab. Copyright by Racle Fotodesign/Fotolia
Jobcenter lehnt Kostenübernahme für eine Lernförderung ab. Copyright by Racle Fotodesign/Fotolia

Der Schüler einer Gemeinschaftsschule litt unter einer Lese-Rechtschreib-Schwäche. Seine Mutter und er bezogen ALG-II-Leistungen.
In den Jahren 2012 bis 2014 nahm der Schüler an einer Lese- und Rechtschreibförderung an einer Volkshochschule teil. Der Unterricht fand einmal wöchentlich statt und dauerte 90 Minuten. Die monatlichen Teilnehmerkosten beliefen sich auf 56 bis 89 Euro.
Ein Antrag der Mutter auf Übernahme der Kosten wurde durch das Jobcenter (JC) abgelehnt.
Begründet wurde die negative Entscheidung des JC damit, dass aufgrund eines Notenschutzes der Schüler für Rechtschreibleistungen keine Fachnoten erhielt und aufgrund dessen seine Versetzung nicht gefährdet sei. Im Übrigen könne eine Leistung zur Lernförderung nur übernommen werden, wenn eine vorübergehende, kurzzeitige Lernschwäche vorliege. Mit dieser Entscheidung war die Mutter nicht einverstanden und erhob Klage.

Erfolgreich vor dem Sozial- und Landessozialgericht

Das Sozialgericht (SG) Lübeck gab der Klage statt. Die gegen die erstinstanzliche Entscheidung eingelegte Berufung des Jobcenters wurde durch das Landessozialgericht (LSG) Schleswig-Holstein zurückgewiesen.
Das LSG ging davon aus, dass eine Lernförderung nicht voraussetze, dass die Versetzung gefährdet sei und eine nur kurzzeitige Lernschwäche vorliege.

Bundessozialgericht bestätigt grundsätzlich die Entscheidung des LSG

Das Bundessozialgericht (BSG) ging ebenso wie die Vorinstanz davon aus, dass eine Lernförderung nicht voraussetze, dass eine nur kurzzeitige und versetzungsgefährdende Lernschwäche vorliege.

Lernziel der Lernförderung sei vielmehr das Erreichen der Kulturtechniken Lesen und Schreiben und nicht die Versetzung in die nächsthöhere Klasse. Es solle die Basis für Chancengleichheit hergestellt werden. Zugleich solle vermieden werden, dass schulpflichtige Kinder von ALG-II-Beziehern in ihren Möglichkeiten eingeschränkt werden. Ziel sei es, dass die Kinder später ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften bestreiten und am gesellschaftlichen Leben teilhaben können.

Weiterer Aufklärungsbedarf durch das LSG

In der Sache konnte das BSG nicht abschließend entscheiden, da das LSG nicht festgestellt hat, welche Ausprägung die Lese-Rechtschreib-Schwäche hat, und ob ausgehend davon der Volkshochschulkurs erforderlich und geeignet ist, die Lese-Rechtschreib-Schwäche zu beheben, und die Kosten angemessen sind. Der Fall war daher an das LSG zurück zu verweisen.

Hier finden Sie das vollständige Urteil des Bundessozialgerichts vom 25.4.2018, Az: B 4 AS 19/17 R