Vermögen und Hartz IV – Was geht? Copyright  by Adobe Stock/Birgit Reitz-Hofmann
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Der aus Berlin stammende Kläger hatte von seiner Lebensversicherung 12.000 € bekommen. Damit konnte er den Negativsaldo seines Kontos ausgleichen. Der Kläger zahlte außerdem Unterhalt.

Im Laufe des Monats musste er beim Jobcenter Leistungen der Grundsicherung beantragen. Sein Vermögen betrug zu diesem Zeitpunkt nur noch 4600 €. Es lag damit unter dem Freibetrag von 7350 €.

 

 

Das Jobcenter lehnte die Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung ab

Das Jobcenter lehnte es ab, Leistungen zur Grundsicherung zu gewähren Das Verfahren vor dem Sozialgericht gewann der Kläger allerdings. Das Sozialgericht verwies darauf, der Kläger habe zum Zeitpunkt der Antragstellung kein Vermögen gehabt, das habe berücksichtigt werden müssen. Am Tag der Antragstellung sei er bedürftig gewesen. Das Landessozialgericht schloss sich dem erstinstanzlichen Gericht an.

Das Bundessozialgericht sah das jedoch anders. Es verweist darauf, dass der Leistungsantrag zwar auf den Ersten des Monats zurückwirke. Hinsichtlich etwaigen Vermögens müsse man auch auf diesen Tag abstellen.

Zu Beginn des Monats sei der Kläger nicht bedürftig gewesen

Zu Beginn des Monats sei der Kläger mithin nicht bedürftig gewesen. Allerdings habe ihm zum Zeitpunkt der Antragstellung kein Vermögen mehr zugestanden, dass berücksichtigt werden müsste; denn zu diesem Zeitpunkt lag der Betrag, der ihm zur Verfügung stand, unter der Freibetragsgrenze. An diesem Tag habe sein Vermögen dem Anspruch auf Leistungen nicht mehr entgegengestanden.

Entgegen den rechtlichen Vorgaben bei der Berücksichtigung von Einkommen gebe es bei der Berücksichtigung von Vermögen im SGB II keine rechtliche Grundlage für ein Monatsprinzip. Zumindest anteilig für die Zeit, ab der sein Vermögen unter dem Freibetrag liege, stehe ihm eine Grundsicherung zu.

Hier geht es zum Urteil

Das sagen wir dazu:

Kurz und knapp bedeutet dies, dass bei der Anrechnung von Einkommen das Monatsprinzip gilt. Wird in einem Monat Einkommen erzielt, ist das auf den gesamten Monat anzurechnen.

Das soll jedoch bei der Anrechnung von Vermögen nicht so sein. Hier gibt das Bundessozialgericht den Trägern der Grundsicherungsleistungen vor, die einzelnen Abschnitte, in welchen Vermögen berücksichtigt werden muss, konkret festzulegen und dann für diese einzelnen Abschnitte die Leistungen zu berechnen.

War also zu Beginn eines Monats ein Geldbetrag über der Freibetragsgrenze vorhanden, so führt das dazu, dass zu diesem Zeitpunkt eine Bedürftigkeit nicht vorliegt. Ist das Geld jedoch weg, ändert sich die Rechtslage von dem Moment an. Jetzt kann Vermögen, das auch tatsächlich nicht mehr da ist, nicht berücksichtigt werden.