Mangelnde Mitwirkung zahlt sich nicht aus!
Mangelnde Mitwirkung zahlt sich nicht aus!


Zwei Töchter des Klägers lebten in einem Haus mit Einliegerwohnung. Darin wohnte der Kläger zusammen mit seiner damaligen Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn.

Im Rahmen der Antragstellung auf AlG II- Leistungen gab der Kläger jedoch an, mietfrei bei seiner Tochter in einem Nebengebäude zu wohnen und alleinstehend zu sein. Hieraufhin erhielt er ab Dezember 2005 Grundsicherungsleistungen.

Schwiegersohn unterrichtet Jobcenter über tatsächliches Wohnverhältnis

Der Schwiegersohn klärte das Jobcenter im Mai 2014 darüber auf, dass der Kläger nicht bei seiner Tochter lebe. Zutreffend sei vielmehr, dass er durchgängig bei seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind in der Einliegerwohnung wohne. 

Nach rückwirkender Aufhebung der Leistungsbewilligung durch Jobcenter erhebt Kläger Klage  

Aufgrund der Mitteilung des Schwiegersohns hat das Jobcenter die Leistungsbewilligung rückwirkend aufgehoben. Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger Klage. Er begründete sie damit, dass er mit seiner Lebensgefährtin erst seit Kurzem wieder zusammen sei. Nach 2006 sei er zurück auf die Hofstelle in das Haupthaus gezogen um die dort lebenden Eltern zu pflegen. Nachweise für diese Behauptung legte er jedoch nicht vor.

Wegen mangelnder Mitwirkung obliegt dem Kläger die Nachweispflicht

Dem Vortag des Klägers folgte das Gericht nicht. Auch umfangreiche Zeugenvernehmungen erbrachten keine Klarheit. Es blieb im Dunklen, wann der Kläger in welcher Wohnung gewohnt und ob eine Bedarfsgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin bestanden habe. Das LSG vertrat die Auffassung, dass dies zu Lasten des Klägers gehen müsse. Zumindest den behaupteten Wohnungswechsel 2006 habe er dem Jobcenter mitteilen müssen. Da der Kläger nicht ausreichend mitgewirkt habe, müsse das Jobcenter nicht mehr den Wohnsitz des Klägers nachweisen. Hierzu sei allein der Kläger verpflichtet gewesen. Da er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, sei die Rückforderung des Jobcenters beanstandungsfrei.

Hier finden Sie das vollständige Urteil des Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vom 08.11.2017 - L 13 AS 37/15 -