„Herzlichen Glückwunsch zum 18. Geburtstag – wir hätten da noch eine Rechnung für Sie“. Copyright by elmar gubisch/Fotolia
„Herzlichen Glückwunsch zum 18. Geburtstag – wir hätten da noch eine Rechnung für Sie“. Copyright by elmar gubisch/Fotolia

Die Schülerin stand kurz vor dem Abitur und war Anfang Mai 2015 18 Jahre alt geworden. Sie lebte mit ihrem Vater und ihrem jüngeren Bruder in einer Wohnung. Der Vater arbeitete zwar in Vollzeit, aber das Geld reichte nicht: die Familie musste zusätzlich Leistungen beim Jobcenter beantragen.

Jobcenter forderte Geld vom Vater und den minderjährigen Kindern zurück

Für März bis Juni 2015 zahlte das Jobcenter vorläufig Aufstockungsleistungen. Als der Vater seine Lohnabrechnungen für die Monate März bis Juni vorgelegt hatte, stellte das Jobcenter fest, dass er jeweils ein paar Euro mehr verdient hatte als zunächst angenommen.
 
Im August 2015 flatterten der Familie daher ein nachgebesserter, endgültiger Bescheid über einen geringeren Anspruch auf Aufstockungszahlungen sowie drei Erstattungsbescheide ins Haus  -einer an den Vater, ein weiterer an den Vater als Vertreter des kleinen Bruders und einer für die Schülerin selbst. Diese hatte keinerlei Vermögen, nur ein älteres Smartphone, ein paar Bücher und einige CDs und wusste nicht, wie sie das Geld zurückzahlen sollte.
 

Widerspruch und Klage durch den DGB Rechtsschutz

Mit Hilfe des Büros Ludwigshafen legte die Schülerin Widerspruch gegen die Rückforderung für die Zeit, die vor dem 18. Geburtstag lag (33,40 €) ein. Sie habe die Forderung doch gar nicht verursacht, ihr Vater noch dazu alle Unterlagen pflichtgemäß vorgelegt, und sie selbst habe kein Geld und kein Einkommen, um die Erstattungsforderung aus eigener Tasche zurück zu zahlen. Das Smartphone brauche sie für soziale Kontakte und um sich im Internet mit Informationen zu versorgen  - das sei kein Luxus und im Übrigen habe das Smartphone auch keinen großen Wiederverkaufswert mehr.
 
Zum rechtlichen Hintergrund: Im Minderjährigenschutzgesetz (§ 1629a BGB) ist festgeschrieben, dass man für Zahlungsverpflichtungen, die vor dem 18. Geburtstag entstanden sind, höchstens mit dem Vermögen haftet, das man am 18. Geburtstag hat.
 
Das interessierte das Jobcenter nicht. Es wies den Widerspruch zurück.

Sozialgericht und Landessozialgericht bewerten den Minderjährigenschutz unterschiedlich

Das Sozialgericht urteilte, das Minderjährigenschutzgesetz sei zwar zu berücksichtigen. Aber das Smartphone, die Bücher usw. seien keine „unpfändbaren Sachen“, also solche, die eine Schülerin zu einer bescheidenen Lebensführung benötige. Den Wert dieser Gegenstände schätzte es auf 25 € und entschied, diese 25 € müsse die Schülerin erstatten, mehr aber auch nicht. Die Klage war also insoweit „gewonnen“, als 8,40 € nicht erstattet werden mussten.
Damit, dass das Smartphone pfändbar sein sollte, war die Schülerin nicht einverstanden. Sie wäre ohne es vom Informationsfluss mit Freundinnen abgeschnitten gewesen. Daher wurde gegen das Urteil durch das DGB-Rechtsschutzbüro Berufung eingelegt.
 
Überraschenderweise entschied das Landessozialgericht (LSG), das Minderjährigenschutz-gesetz sei überhaupt nicht anzuwenden: Erstens dürfe man sich bei vorläufigen Entscheidung nicht darauf verlassen, das gezahlte Geld auch behalten zu dürfen und zweitens setze die „Haftungsprivilegierung“ des § 1629a BGB eine Handlung, also ein vorwerfbares oder pflichtwidriges Verhalten des gesetzlichen Vertreters voraus. Das sei hier nicht der Fall: der Vater habe ja beim Antrag wahrheitsgemäße Angaben gemacht und auch die spätere Vorlage seiner monatlichen Einkommensbescheinigungen sei ordnungsgemäß erfolgt. Daraufhin sei der Anspruch korrigiert und die Erstattung gefordert worden.
 
Das LSG meinte aber, diese Frage sei von grundsätzlicher Bedeutung und ließ die Überprüfung durch das Bundessozialgericht (BSG) zu. Gut so, denn dort sah es ganz anders aus. Das Gewerkschaftliche Centrum für Revision und Europäisches Recht konnte das Verfahren erfolgreich für die Schülerin beenden.
 

BSG: Minderjährigenschutzrecht ohne „Wenn und Aber“

Das BSG urteilte schließlich, dass das Minderjährigenschutzrecht ohne „Wenn und Aber“ vom Jobcenter zu berücksichtigen war:
 

  • Es sei egal, ob die Leistungen des Jobcenters in der Vergangenheit aufgrund eines vorläufigen oder aufgrund eines endgültigen Bewilligungsbescheides ausgezahlt worden sind.
  • Es spiele keine Rolle, ob der Vater absichtlich falsche Angaben gemacht hat, oder ob erst durch die Überprüfung des Lohnes, den er tatsächlich bekommen und dem Jobcenter mitgeteilt hat, herauskam, dass das Jobcenter von Anfang an weniger hätte bezahlen müssen.
  • Ein älteres Smartphone diene heutzutage der Befriedigung elementarer Grundbedürfnisse und sei nicht pfändbar.
  • Die Beschränkung der Minderjährigenhaftung trete unabhängig von der Höhe der Rückforderung ein (keine Bagatellgrenze).

 
Das Bundessozialgericht entschied daher, dass die Schülerin keinen Cent zurückzahlen muss.
 
Auf den ersten Blick ging es hier nur um 25 € - auf diesen Betrag hatte das Sozialgericht den Wert des Vermögens geschätzt und das Jobcenter hatte sich der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil nicht angeschlossen.
Tatsächlich aber muss man Folgendes wissen:
 

  • Das Jobcenter will auch noch für frühere Zeiten erhebliche Zahlungen von der Schülerin zurückhaben. Die entsprechenden Widerspruchsverfahren sind ruhend gestellt worden, um das „letzte Wort“ der Gerichte abzuwarten. Nach der Entscheidung des BSG wird das Jobcenter auch die weiteren Erstattungsforderungen aufheben müssen.
  • Der kleine Bruder ist inzwischen auch 18 geworden und hat postwendend ebenso „freundliche Briefe“ vom Jobcenter bekommen. Auch er hat weder Vermögen noch Einkommen, auch in seinem Fall werden die Erstattungsbescheide  - gegen die Widerspruch erhoben wurde - zurück zu nehmen sein.

 
 
LINKS:
 
Den Gesetzestext zu § 1629a BGB (Beschränkung der Minderjährigenhaftung) können Sie hier nachlesen.
Das vollständige Urteil des Bundessozialgerichts vom 28.11.2018 ist hier nachzulesen

Das sagen wir dazu:

Erstattungsforderungen des Jobcenters richten sich immer gegen einzelne Personen (bei Minderjährigen an deren gesetzlichen Vertreter) und nicht nur gegen den „Kopf“ einer Bedarfsgemeinschaft (also den, der die Anträge gestellt hat). Es sind personenbezogene Erstattungsbescheide.

Es muss also auch jede einzelne Person gegen eine solche Forderung vorgehen der- oder diejenige, die als Adressat im Bescheid steht, muss etwas tun, damit dieser Bescheid nicht unangreifbar wird! Gewerkschaftsmitgliedern und deren Angehörigen, die kein eigenes Einkommen haben, steht hier der Rechtsschutz über die DGB Rechtsschutz GmbH zur Seite und die Vertretung gegenüber der Behörde und den Gerichten kostet diese nichts außer dem Gewerkschaftsbeitrag: Gewerkschaftsmitgliedschaft lohnt sich!