Online einen Antrag zu stellen, geht ganz schnell. Dass dafür dieselben Pflichten gelten wie beim Papierantrag übersieht manch eine*r. Copyright by Adobe Stock/allvision
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Ein 44-jähriger Berufskraftfahrer aus Bremen erhob Klage beim Sozialgericht und landete schließlich beim Landessozialgericht. Er war zu Weihnachten arbeitslos geworden und meldete sich anschließend persönlich bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend. Sein Arbeitslosengeld beantragte Arbeitslosengeld er online.
 

Der Kläger begann ein Probearbeitsverhältnis

Einige Monate später bekam er die Chance, bei einem Logistikunternehmen unbezahlt in Vollzeit auf Probe zu arbeiten. Zu einer Anstellung kam es anschließend nicht, weil die Arbeitszeiten dem Kläger nicht passten.
 
Erst viel später erfuhr die Agentur für Arbeit von dem Probearbeitsverhältnis. Sie forderte vom Kläger das Arbeitslosengeld ab dem Tag zurück, an welchem er mit der Probearbeit begonnen hatte. Die Rückforderung betraf auch die Folgezeit nach Beendigung der Probenarbeit. Es ging dabei um rund 5.000 Euro.
 

Der Kläger stand der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung

Die Bundesagentur für Arbeit begründete die Rückforderung damit, der Kläger habe eine vollschichtige Arbeitsleistung erbracht. Damit stehe er der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung und könne kein Arbeitslosengeld beanspruchen.
 
Dass der Kläger keinen Lohn erhalten habe, ändere daran nichts. Er sei eindeutig in Vollzeit beschäftigt worden.
 
Durch die Aufnahme einer Beschäftigung sei die Wirkung von dessen Arbeitslosmeldung entfallen. Der Kläger hätte im Übrigen die Pflicht gehabt, alle Änderungen, die sich auf die Zahlung von Arbeitslosengeld auswirken könnten, bei der Beklagten anzuzeigen. Das ergebe sich aus dem Merkblatt, dass er bei der Antragstellung erhalten habe.
 

Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg

Auch die Berufung des Klägers beim Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen führte nicht zum Erfolg. Das Landessozialgericht wies den Kläger darauf hin, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld auch bei einer unbezahlten Probearbeit von wenigstens 15 Wochenstunden entfalle. Der Betroffene stehe dadurch der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung.
 

Eine Beschäftigung setzt eine weisungsgebundene Tätigkeit voraus

Arbeitslos ist ein*e Arbeitnehmer*in, der*die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht, der sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden und der den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht.
 
Eine Beschäftigung liegt demgegenüber dann vor, wenn eine Tätigkeit nach Weisungen erfolgt und der*die Beschäftigte in die Arbeitsorganisation eines Arbeitgebers eigegliedert ist. Das ist auch beim Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsausbildung der Fall.
 

Die Probearbeit des Klägers war eine Beschäftigung

Die Probearbeit des Klägers sei eine Beschäftigung, die der Gewährung von Arbeitslosengeld entgegenstehe. Der Kläger habe damit der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung gestanden. Er hätte Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses mitteilen müssen.
 
Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, von der Meldepflicht nichts gewusst zu haben. Die Unkenntnis dieser Meldepflicht stehe der Rückforderung des zu viel gezahlten Arbeitslosengeldes nicht entgegen.
 

Die Pflicht zur Meldung bei der Agentur für Arbeit

Die Arbeitslosmeldung ist Voraussetzung dafür, dass die Agentur für Arbeit zahlt. Die Meldung muss unmittelbar nach Kenntnis einer eintretenden Arbeitslosigkeit erfolgen; das heißt nach Erhalt der Kündigung.
 
Genaueres dazu lesen Sie hier:
Verletzung der Meldepflicht: Ab wann ruht das Arbeitslosengeld?
 
Eine erneute Meldung muss immer auch dann wieder erneut erfolgen, wenn die Arbeitslosigkeit unterbrochen war, etwa wie hier durch ein Probearbeitsverhältnis. Geschieht das nicht, erhält man nicht nur während des Probearbeitsverhältnisses kein Arbeitslosengeld, sondern für die Zeit danach ebenfalls nicht. Und das so lange, bis eine neue Meldung erfolgt.
 

Auch beim Online-Antrag gilt das Merkblatt für Arbeitslose

Die Meldepflicht ergebe sich aus dem Merkblatt für Arbeitslose, dessen Erhalt jede*r Arbeitslose*r bei Antragstellung durch Unterschrift bestätige, sagt das Landessozialgericht. Das gelte auch bei einem Online-Antrag. Dieser könne nämlich nur an die Bundesagentur versandt werden, wenn der Antragsteller zuvor durch Anklicken bestätigt habe, dass er von diesem Merkblatt Kenntnis nehme.
 
Der Kläger habe der Agentur für Arbeit trotzdem keine Mitteilung über die Probearbeit gemacht. Er habe dadurch grob fahrlässig gehandelt. Deshalb stünde ihm das Arbeitslosengeld auch nicht zu.
 

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. Januar 2021