In Bayern gibt es jetzt Extra-Geld für Kleinkinder. Offen ist noch, ob auch Bezieher von Hartz-IV -Leistungen davon profitieren. Copyright by Shestakoff/fotolia
In Bayern gibt es jetzt Extra-Geld für Kleinkinder. Offen ist noch, ob auch Bezieher von Hartz-IV -Leistungen davon profitieren. Copyright by Shestakoff/fotolia

Am 14. Oktober wird in Bayern ein neuer Landtag gewählt, und für die regierende CSU geht es um nichts weniger als den Verlust ihrer Mehrheit. Mit dem noch rechtzeitig vor dem Wahltermin eingeführten Familiengeld will sie jetzt bei den Familien punkten. Aber das Konstrukt ist rechtlich fragwürdig.

In Bayern bekommen Eltern 250 Euro extra für Kleinkinder

Es fügt sich damit nahtlos in eine Reihe ähnlich fragwürdiger Regelwerke ein, etwa das Vorhaben, nur Ausländer für die Nutzung deutscher Autobahnen zahlen zu lassen oder Eltern eine Prämie zu zahlen, wenn sie ihre Kinder aus dem Kindergarten fernhalten.

Letzteres Projekt, das von Kritikern als „Herdprämie“ titulierte Betreuungsgeld, hatte das Bundesverfassungsgericht im Jahre 2015 wegen fehlender Zuständigkeit des Bundes für verfassungswidrig erklärt. Es galt dann nur in Bayern.

Das jetzt eingeführte Familiengeld stellt eine Fortsetzung des Betreuungsgeldes dar. Für Kinder zwischen einem und drei Jahren gibt es 250 Euro, ab dem dritten Kind 300 Euro. Es ist dann die Entscheidung der Eltern, ob sie mit dem Geld die Krippe bezahlen oder es in anderer Form ausgeben, etwa für eine Tagesmutter oder ob sie es als „Elternlohn“ ansehen.

Dabei entsteht bei derartigen einkommensunabhängigen Sozialleistungen immer eine Schieflage, weil wohlhabende Familien auf eine solche Leistung nicht angewiesen sind und arme Familien sich das Geld auf die Hartz-IV-Leistungen anrechnen lassen müssen, sie im Ergebnis also nichts davon haben.

Familiengeld soll nicht auf Hartz-IV angerechnet werden

Die Staatsregierung hat das Problem gesehen und im Gesetz ausdrücklich festgelegt, dass das Familiengeld nicht auf existenzsichernde Sozialleistungen angerechnet werden darf. Aber geht das so einfach?

„Nein“, sagt Bundesarbeitsminister Hubertus Heil, dem die Sozialverwaltung untersteht. Ob eine Leistung auf eine Zahlung nach einem Bundesgesetz anzurechnen ist, entscheide der Bundesgesetzgeber und nicht derjenige, der die Leistung gewährt. Er hat die Jobcenter angewiesen, das Familiengeld auf die Hartz-IV-Leistungen anzurechnen.

Was rechtlich richtig ist, werden letztlich die Sozialgerichte klären müssen, denn beim Familiengeld handelt es sich um eine neue Regelung. Anrechnungsfrei können Leistungen mit einem klar umrissenen Zweck sein, wie etwa das Blindengeld. Aber reicht die bloße Absicht, etwas für Familien tun zu wollen hierfür aus?

Betroffene sollen Anrechnung widersprechen

Wenn nicht, wäre die bayerische Staatsregierung wie eine warmherzige Oma zu behandeln, die ihrem klammen Enkelkind einen Schein zusteckt und dabei erklärt, das bekomme er nur, wenn das Sozialamt ihm es nicht gleich wieder wegnehme: Die Erklärung wäre unbeachtlich.

Wem nun das Jobcenter das Familiengeld auf seine Regelleistung anrechnet, sollte in jedem Fall dagegen Widerspruch erheben und gegebenenfalls klagen. War die Anrechnung rechtswidrig, hat das Jobcenter ihm später den einbehaltenen Betrag zurückzuzahlen.

Außerdem kann nur durch Klagen vor dem Sozialgericht geklärt werden, wie das Familiengeld zu behandeln ist  - und klagen können nur die betroffenen Familien.

Gebührenfreiheit statt Anrechnungsproblem

Die rechtliche Streitfrage hätte indes vermieden werden können, wenn die Staatsregierung das Geld nicht den Familien, sondern direkt den Kindertagesstätten hätte zukommen lassen, so dass diese keine Gebühren erheben müssten. So geschehen in Niedersachsen und Berlin.

So hätte sich das Problem der Anrechnung nicht gestellt. Zudem betonen Bildungsexperten immer wieder die wichtige Funktion der Kindertagesstätten, die weit über eine bloße Verwahrung der Kinder hinausgeht. 

Aber in Bayern, wo die Uhren bekanntlich anders gehen, betont die Staatsregierung lieber die Entscheidungsfreiheit der Eltern. Das klingt liberaler als es ist. Denn letztlich schimmert hinter der Wahlfreiheit immer noch das Betreuungsgeld mit seiner Betonung des klassischen Rollenbildes durch. Danach bleibt ein Ehepartner  - rein tatsächlich immer noch die Frau  - zu Hause und kümmert sich um die Kinder. Das tut weder der Frau, noch den Kindern gut. Und spätestens wenn die Kinder zur Schule gehen, endet die Wahlfreiheit ohnehin.

Rechtliche Grundlagen

§ 11 SGB II

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Zu den laufenden Einnahmen zählen auch Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden. Für laufende Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen zufließen, gilt Absatz 3 entsprechend.

(3) Einmalige Einnahmen sind in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen. Zu den einmaligen Einnahmen gehören auch als Nachzahlung zufließende Einnahmen, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht werden. Sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen.