Arbeitslosengeld auch bei Erkrankung im Urlaub
Arbeitslosengeld auch bei Erkrankung im Urlaub

Grundsätzlich ist eine der gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, dass Arbeitslose den Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten können. Dazu müssen sie unter anderem sicherstellen, dass die Agentur für Arbeit sie an jedem Werktag zuhause erreichen kann.

Allerdings gibt es die Möglichkeit, dass Arbeitslose sich von der Pflicht zur Anwesenheit zuhause für bis zu drei Wochen befreien lassen, wenn sie Urlaub machen möchten.

Vgl. dazu im Einzelnen:
Urlaub für Arbeitslose - wie geht das denn?

Der Fall des Klägers

Nachdem die Agentur für Arbeit seine Ortsabwesenheit für die Zeit vom 21.12.16 bis zum 01.01.17 genehmigt hatte, fuhr der Kläger in Urlaub. Dort erkrankte er am 29.12.16. Am 08.03.17 war er wieder arbeitsfähig.

Die Bescheide der Agentur für Arbeit

Die Agentur für Arbeit erließ zwei Bescheide:

  • Bewilligung von Arbeitslosengeld bis zum 01.01.17
  • Ablehnung von Arbeitslosengeld ab dem 02.01.17

Als Begründung gab sie an, der spätere Kläger habe der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden, weil seine Arbeitsunfähigkeit über das Ende der genehmigten Ortsabwesenheit angedauert habe. Die Agentur für Arbeit bezog sich auf ihre „Fachlichen Weisungen Arbeitslosengeld", in denen es unter anderem heißt:


„(7) Tritt AU bei genehmigter Ortsabwesenheit während des Zeitraums mit Anspruch auf Leistungszahlung ein, endet die Leistungsfortzahlung spätestens mit Ablauf der genehmigten Ortsabwesenheit. Die Bewilligung ist wegen fehlender Erreichbarkeit (Wegfall der Verfügbarkeit) aufzuheben. …"


Nach Ansicht der Agentur für Arbeit endet der Anspruch auf Leistungsfortzahlung also spätestens mit Ablauf der genehmigten Ortsabwesenheit.

Gegen beide Bescheide legte die DGB-Rechtsschutz GmbH Widerspruch ein. Die Agentur für Arbeit blieb bei ihrer Auffassung.

Rechtlicher Ausgangspunkt

Im Sozialgesetzbuch III ist geregelt, dass Arbeitslose, die während des Bezugs von Arbeitslosengeld infolge Krankheit unverschuldet arbeitsunfähig werden, ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit behalten. Dies gilt jedoch höchstens für sechs Wochen.

Die Entscheidung des Sozialgerichts

Das Gericht lässt keinerlei Zweifel daran, dass der Kläger einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit) für die Dauer von sechs Wochen hat.

Der Kläger sei unstreitig während des Bezugs von Arbeitslosengeld erkrankt. In diesem Fall - so das Gericht - sehe das Gesetz zwingend vor, dass bei Erkrankung Leistungen bis zu sechs Wochen fortzuzahlen seien. Dafür, dass die Pflicht zur Fortzahlung spätestens mit Ablauf der genehmigten Ortsabwesenheit ende, biete das Gesetz keinerlei Anhaltspunkte.

Darüber hinaus stellt das Gericht in aller Deutlichkeit klar, dass die „Fachliche Weisungen Arbeitslosengeld“ zu der Vorschrift zur Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit der gesetzlichen Regelung widerspreche. Es gebe nämlich keinen Grund, jemanden, der während einer genehmigten Ortsabwesenheit erkrankt, schlechter zu stellen als Arbeitslose, die „zuhause“ erkranken.

Hier geht es zu der Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 27.06.2017 - Az: S 8 AL 812/17