

Im dem vom Sozialgericht Gießen entschiedenen Verfahren (Entscheidung vom 14. Mai 2014 – Aktenzeichen: S 14 AI 112/12) lud die Agentur einen 39jährigen Arbeitslosen zu einem Termin am 22. Dezember 2011 um 13 Uhr ein, bei dem die aktuelle berufliche Situation besprochen werden sollte. Da der Kläger an diesem Tag unter Erbrechen und Durchfall litt, teilte er dies der Agentur für Arbeit gegen 10 Uhr telefonisch mit. In diesem Gespräch forderte die Mitarbeiterin der Agentur für Arbeit den Kläger auf eine AU-Bescheinigung vorzulegen.
Als der Arbeitslose am nächsten Tag die Praxis seines Hausarztes aufsuchte, war diese wegen Weihnachtsurlaubs geschlossen. Auch die Vertreterin des Hausarztes, die er ebenfallsaufsuchte, war im Weihnachtsurlaub.
Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für einen zurückliegenden Zeitraum wurde vom Hausarzt verweigert
Nachdem der Hausarzt Anfang Januar aus dem Urlaub zurückkehrte, suchte der Kläger diesen auf und bat ihn um die Ausstellung einer AU-Bescheinigung, was dieser mit der Begründung ablehnte, für einen zurückliegenden Zeitraum könne er keine Bescheinigung ausstellen.
Arbeitsagentur verhängt einwöchige Sperrzeit
Die Agentur für Arbeit legte daraufhin eine einwöchige Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld fest und begründete dies damit, dass der Arbeitslose sein Nichterscheinen zu dem Termin nicht ausreichend entschuldigt hätte.
Sozialgericht hebt Sperrzeit auf
Das Sozialgericht Gießen glaubte dem Kläger seine Entschuldigung und hob die Sperrzeit auf. Es konnte dessen Darstellung auch im Hinblick auf die Situation an den Weihnachtsfeiertagen nachvollziehen. Der Kläger hatte in der mündlichen Verhandlung zudem einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und seine Aussage war frei von Widersprüchen.
Arbeitsagentur hätte ausnahmsweise von Weisungen abweichen können
In einem Fall wie hier hätte die Agentur für Arbeit daher nach Auffassung des Gerichts ausnahmsweise von ihren Weisungen abweichen und auf die bei einer Erkrankung sonst notwendige Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verzichten müssen, zumal bei dem Termin nur über die allgemeine berufliche Situation des Klägers hätte gesprochen werden sollen.
Hans-Martin Wischnath, Online-Redakteur, Frankfurt am Main