

Während einer Sperrzeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Diese Sanktion wird verhängt, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst hat und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, ohne dafür einen wichtigen Grund gehabt zu haben.
Arbeitnehmer wird zu wenig beschäftigt und hat Lohneinbußen
Ein Lagerarbeiter sollte mit 35 Stunden in der Woche beschäftigt werden. Tatsächlich wurde er aber mit wesentlich weniger Stunden in der Woche eingesetzt. Dies führte zwangsläufig zu einem geringeren Verdienst.
Er meldete sich bei der Bundesagentur für Arbeit und monierte diesen Umstand. Die Bundesagentur führte ihn wieder arbeitssuchend. Nachdem er auch nach Wochen nicht mit 35 Stunden in der Woche beschäftigt wurde, blieb er der Arbeit fern und meldete sich arbeitslos. Streitig blieb, ob er eine mündliche Kündigung ausgesprochen hat.
Eine mündliche Kündigung ist wegen des Verstoßes gegen die Schriftform unwirksam. Dies ist jedoch im vorliegenden Fall ohne Bedeutung, da die Kündigung das Verhältnis Arbeitnehmer-Arbeitgeber betrifft und nicht das Verhältnis zur Bundesagentur für Arbeit. Es wird streng zwischen dem Beschäftigungsverhältnis, also ob tatsächlich die Leistung erbracht wird und dem Arbeitsverhältnis unterschieden. Letzteres kann auch nur auf dem Papier bestehen.
Wichtiger Grund für Arbeitsaufgabe notwendig
Auch wenn es verständlich war, dass Arbeitnehmer der Weg zur Bundesagentur für Arbeit eingeschlagen hat, war dies hier falsch. Der Betroffene hätte beim Arbeitgeber die Beschäftigung mit der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit einfordern und dafür das entsprechende Entgelt verlangen müssen.
Nicht jeder vom Arbeitslosen empfundene Missstand stellt einen wichtigen Grund im Sinne des Sperrzeittatbestandes dar. Dabei ist insbesondere die subjektive Sicht des ehemaligen Arbeitnehmers ohne Belang.
Eigenkündigungen, Aufhebungsverträge, sowie Bitten um Kündigung lösen grundsätzlich eine Sperrzeit aus. Einen wichtigen Grund für die Aufgabe der Beschäftigung haben in diesen Konstellationen die wenigsten Arbeitslosen. Selbst wenn im Aufhebungsvertrag steht, dass dieser zur Vermeidung einer Kündigung zum gleichen Zeitpunkt abgeschlossen wurde, rettet den Arbeitslosen in den seltensten Fällen.
Sperrzeit in der Regel 12 Wochen
Die Sperrzeit dauert grundsätzlich zwölf Wochen. Sie verkürzt sich auf sechs Wochen, wenn eine zwölfwöchige Sperrzeit eine besondere Härte bedeuten würde.
Dabei ist der jeweilige Einzelfall maßgeblich. Hier hatte der Arbeitslose bei der Bundesagentur für Arbeit vorgesprochen. Er hatte die kurze Arbeitszeit moniert. Ein Hinweis seitens der Arbeitsagentur, dass dies keinen wichtigen Grund für die Aufgabe der Tätigkeit ist, erfolgte nicht. Daher lag ein Härtefall vor.
Anmerkung: Von vorschneller Eigenkündigung abraten
Viele Arbeitslose denken, dass sie nach Ablauf der Sperrzeit das Arbeitslosengeld für die Dauer der Arbeitslosigkeit in voller Höhe in Anspruch nehmen können. Dies ist mitnichten so. Eine Sperrzeit löst eine zweite Sanktion aus.
Die Anspruchsdauer wird nämlich um 25 % gekürzt. Bei einem zwölf Monate dauernden Anspruch auf Arbeitslosengeld beträgt dieser dann nur noch neun Monate. Der Betriebsrat sollte Ratsuchende aus den genannten Gründen dringend vor derartigen Schritten warnen. Auch Irrtümer schützen nicht vor der Sanktion. (Dieser Artikel ist zuerst erschienen in: „AiB-Newsletter, Rechtsprechung für den Betriebsrat“ des Bund-Verlags, Ausgabe 3/2016 vom 10. Februar 2016).
Lesen sie zur Sperrzeit auch folgende Artikel
Im Praxistipp: § 159 Sozialgestzbuch (SGB) III - Ruhen bei Sperrzeit