Am 11.02.2016 hat das Sozialgericht Stuttgart entschieden, dass Schönheitsreparaturen von Leistungsberechtigten grundsätzlich selbst - gegebenenfalls unter Zuhilfenahme von Nachbarn und Verwandten - vorzunehmen sind. Auch stellen für weibliche Leistungsberechtigte die vorzunehmenden Renovierungsmaßnahmen keine unzumutbaren Arbeiten dar.
Die Klägerin beauftragte ein Unternehmen zur Durchführung einer notwendig gewordenen Auszugsrenovierung. Unter Vorlage der Rechnung beantragte sie bei dem beklagten Jobcenter die Übernahme dieser Kosten. Sie verwies darauf, dass sie zur Übernahme der Schönheitsreparaturen mietvertraglich verpflichtet sei. Im Übrigen sei ihr eine Selbstvornahme als Frau und handwerklicher Laie nicht zuzumuten.
Auch nichtbedürftiger Mieter müsste Arbeiten selbstständig durchführen
Die Argumente der Klägerin blieben im Widerspruchs- und Klageverfahren ohne Erfolg. Die 20. Kammer des Sozialgerichts Stuttgart entschied, dass Schönheitsreparaturen grundsätzlich vom Leistungsberechtigten selbst vorzunehmen sind. Die Zuhilfenahme im Rahmen der Renovierungstätigkeiten von Nachbarn und Verwandten wurde für zumutbar erachtet. Auch ein nichtbedürftiger, nicht im Leistungsbezug nach dem SGB II stehender Mieter wäre gehalten gewesen, die diesbezüglichen Arbeiten selbst vorzunehmen.
Im Ausnahmefall Übernahme der Aufwendungen für Auszugsrenovierungen möglich
Lediglich dann, wenn der Leistungsberechtigte die Schönheitsreparaturen etwa wegen Alters, Behinderung, körperlicher Konstitution oder wegen der Betreuung von Kleinstkindern nicht selbst vornehmen oder durchführen kann, kann könne auch die Übernahme der Aufwendungen für eine gewerblich Auszugsrenovierung in Betracht kommen. Eine Unzumutbarkeit folget nicht schon aus der Tatsache, dass es sich bei der Leistungsberechtigten um eine Frau handelt.
Anmerkung:
Zuzustimmen ist dem Sozialgericht Stuttgart, dass allein die Berufung darauf, dass einer Frau die Durchführung vorzunehmender Renovierungsmaßnahmen nicht zumutbar sei, kein durchschlagendes Argument sein kann.
Nicht einig gehen kann man jedoch mit der Auffassung des Sozialgerichts Stuttgart, wonach Schönheitsreparaturen grundsätzlich vom Leistungsberechtigten selbst - gegebenenfalls unter Zuhilfenahme von Nachbarn und Verwandten - vorzunehmen sind und auch ein nichtbedürftiger, nicht im Leistungsbezug nach dem SGB II stehender Mieter, gehalten wäre, die diesbezüglichen Arbeiten selbst vorzunehmen.
Ein handwerklich völlig Unbedarfter, wie dies der Autor ist, würde im Falle einer in Eigenregie durchzuführenden Renovierungsmaßnahme sicherlich einen „Ort des Grauens“ hinterlassen, bei deren Abnahme des „Werkes“ der Vermieter sich sicherlich wünschen würde, nicht darauf bestanden zu haben, eine Auszugsrenovierung durch den Mieter durchführen zu lassen.
Des Schwaben Sparsamkeit macht auch vor den Türen des Stuttgarter Sozialgerichts nicht Halt
Woraus sich für das Gericht ergibt, dass „auch ein nichtbedürftiger, nicht im Leistungsbezug nach dem SGB II stehender Mieter, gehalten gewesen wäre, die diesbezüglichen Arbeiten selbst vorzunehmen“, mag das Geheimnis des Gerichts bleiben. Denkbar ist, dass dieser „Rechtssatz“, dessen Aufstellung es im Rahmen der Entscheidungsfindung ersichtlich nicht bedurft hätte, der schwäbischen Sparsamkeit entsprungen sein mag.
So oder so macht es sich das Gericht leicht, wenn es schlichtweg unterstellt, dass jedermann/frau Renovierungsarbeiten durchführen kann und es zumutbar sei hierzu Nachbarn und Verwandte hinzuzuziehen.
Hier ist ein Auszug der aktuellen Rechtsprechung des Sozialgerichts Stuttgart abrufbar.