"Kriegen die denn nie genug?" wird manch einer jetzt denken. "Reichen den Lehrern denn zehn Wochen Urlaub im Jahr immer noch nicht?"

 

Dieser auf den ersten Blick naheliegenden Fragestellung ist aber entgegen zu halten: Angestellte Lehrer - und nur um die geht es - haben gleiche Arbeitnehmerrechte, wenn krankheitsbedingt Urlaub in den Schulferien nicht genommen werden kann.

 

Geklagt hatte ein angestellter Lehrer aus Nordrhein-Westfalen. Wegen lang anhaltender Erkrankung konnte er seinen Jahresurlaub weder in den Schulferien des Urlaubsjahres noch im Übertragungszeitraum genießen. Als er aus dem Schuldienst ausschied, verlangte er Abgeltung der noch offenen Urlaubstage.

Zu recht, beschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf in einem allerdings noch nicht rechtskräftigen Urteil.

 

Grundsatz: Urlaub für Lehrer nur in den Schulferien

 

Zunächst allerdings wiesen die Richter darauf hin, dass es völlig rechtens sei, wenn die einschlägigen Tarifverträge für angestellte Lehrer einen Urlaub nur in den Schulferien vorgeben. Diese Bestimmung sei aufgrund der Besonderheiten des Lehrerberufs gerechtfertigt. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zu anderen Arbeitnehmern liege darin nicht.

 

Krankheit in den Schulferien

 

Wenn aber krankheitsbedingt mehr Urlaubstage offen sind, als Schulferientage zur Verfügung stehen, gilt auch für Lehrer: Die restlichen Urlaubstage müssen gewährt werden, und zwar außerhalb der Schulferien. 

Im entschiedenen Fall bestand der gesetzliche Anspruch auf Urlaubsabgeltung, da der klagende Lehrer wegen des Bezugs einer Erwerbsminderungsrente aus dem Schuldienst ausgeschieden ist.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Schulträger hat Revision beim Bundesarbeitsgericht eingelegt.

 

Landesarbeitsgericht Düsseldorf am 28.11.2013, 5 Sa 980/13

Revision Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 9 AZR 86/14

Das vollständige Urteil des LAG Düsseldorf finden Sie hier