Mehr Freizeit durch Tarifvertrag. Copyright by dimj / fotolia.
Mehr Freizeit durch Tarifvertrag. Copyright by dimj / fotolia.

Um diese Frage zu beantworten, ist eine Auslegung des jeweiligen Tarifvertrages erforderlich. In dem Fall, über den das Arbeitsgericht Oldenburg zu entscheiden hatte, war es der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer und Auszubildenden in der Milch-, Käse- und Schmelzkäseindustrie vom 16.03.1989.

 

 

 

 

Die Tarifliche Regelung

§ 12 Ziffer  dieses Tarifvertrages lautet:
 
Arbeitnehmer erhalten jährlich, beginnend mit dem Jahr, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, eine bezahlte Freizeit. Sie beträgt zwölf Arbeitstage.
 

Der Fall

Ein Gewerkschaftskollege war bei seinem Arbeitgeber in der Produktion beschäftigt. Er vollendete 2015 sein 60. Lebensjahr. Entsprechend erhielt er in diesem Jahr gemäß der tariflichen Regelung zwölf zusätzliche freie Tage. Auch in den Jahren bis 2018 änderte sich daran nichts.
Das Arbeitsverhältnis hat am 28.02.2019 geendet.
Der Kläger wollte auch für dieses Jahr, dass sein Arbeitgeber ihn zusätzlich für zwölf Tage bezahlt freistellt.
Der Arbeitgeber weigerte sich. Dessen ungeachtet gewährte er jedoch drei freie Zusatztage. Deshalb erhob der Kollege Klage beim Arbeitsgericht. Sein Ziel war, auch die restlichen neun freien Tage gewährt zu bekommen.
 

Die Auslegung des Arbeitsgerichts Oldenburg

Das Arbeitsgericht stellte bei seiner Auslegung des Tarifvertrages darauf ab, dass Arbeitnehmern die zusätzlichen freien Tage jährlich zustehen. Damit erhalte die Freistellung einen kalenderjährlichen Bezug.
Damit entstehe der Anspruch nicht erst in dem Moment, in dem Arbeitnehmer*innen das 60. Lebensjahr tatsächlich vollenden. Sondern bereits zu Beginn des Jahres, in dem das geschieht.
Das führt dazu, dass der Kläger einen Anspruch auf die vollen 12 Zusatztage für das Jahr 2015 hat. Diesen Anspruch hat der Arbeitgeber auch klaglos erfüllt.
Der kalenderjährliche Bezug führt nach Auffassung des Arbeitsgerichts Oldenburg aber auch dazu, dass der Kläger auch für das Kalenderjahr 2019 den vollen Anspruch auf zwölf freie Zusatztage hat. Denn eine Zwölftelung des Anspruchs, wie sie beispielsweise das Bundesurlaubsgesetz kennt, ist im Tarifvertrag gerade nicht vorgesehen.
 

Das Ergebnis für den Kläger

Aufgrund der für ihn günstigen Auslegung des Tarifvertrages bekam er weitere neun Tage zugesprochen, an denen er nicht arbeiten muss, aber sein Entgelt trotzdem erhält.

Hier finden Sie das Urteil des ArbG Oldenburg vom 05.02.2019