Das musste unlängst ein Arbeitnehmer erfahren: Er verreiste  im Urlaub mehrere Wochen ins Ausland. Die Auslandsadresse war dem Arbeitgeber nicht bekannt. Nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub fand er in seinem Briefkasten zwei Kündigungsschreiben vor.

Der Kollege entschloss sich, nur gegen eine Kündigung unverzüglich vorzugehen. Erst deutlich später (nach mehreren Wochen) ging er gegen die andere Kündigung vor.

Als es dann zum Prozess kam, machte der Arbeitgeber geltend, dass die erforderliche 3-Wochen-Frist, innerhalb derer die Kündigung angegriffen werden hätte müssen, nicht eingehalten wurde.

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die Auffassung des Arbeitgebers hier bestätigt, auch das oberste deutsche Arbeitsgericht, das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab dem Arbeit-geber Recht.

Kündigung im Urlaub grundsätzlich möglich


Wichtig ist es zu wissen, dass sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer auch während des Urlaubs die Möglichkeit haben, das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Problematisch bei vorliegendem Fall war der sogenannte Zugang der Kündigung.

Ab dem Zeitpunkt der Kündigung läuft nämlich die sogenannte 3-Wochen-Frist der Kündigungsschutzklage an, innerhalb derer man eine Kündigung angreifen kann. Versäumt man diese Kündigung, so unterstellt das Gesetz, dass die Kündigung rechtswirksam ist.

Wann geht die Kündigung zu?


Doch: Wann geht eine Kündigung in der Urlaubszeit bei Abwesenheit des Arbeitnehmers wirksam zu?

Die Rechtsprechung sagt, dass eine Willenserklärung (dazu gehört auch eine Kündigung) dann als zugegangen gilt, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit hat, von dem Inhalt der Erklärung  Kenntnis zu nehmen. Das BAG stellt ausdrücklich klar, dass es nur auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme ankommen muss. Eine tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht entscheidend.

Da der Arbeitnehmer im vorliegenden Fall die Möglichkeit hatte, die Kündigung zu empfangen,  gilt die Kündigung auch im Urlaub als zugegangen. Dies hat zur Folge, dass dann die Fristen zu laufen beginnen.

Dieser Grundsatz besteht sogar dann,  wenn der Arbeitgeber wusste, dass sich der Arbeitnehmer im Urlaub befindet. Anderes soll nur dann gelten, wenn dem Arbeitgeber die Urlaubsadresse bekannt ist.

Was der Arbeitnehmer tun kann


Gleichwohl sollen Arbeitnehmer nicht völlig schutzlos gestellt werden in solchen Fällen. Sie können in diesem Fall einen Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage gem. § 5 KSchG stellen! Voraussetzung hierfür ist, dass sie die Frist schuldlos versäumt haben. 


Das BAG hat festgestellt, dass eine Schuldlosigkeit in aller Regel gegeben ist, wenn die Kündigungserklärung während der urlaubsbedingten Abwesenheit zugegangen ist.

Doch Vorsicht: Ein solcher Antrag muss innerhalb von 2 Wochen nach Urlaubsrückkehr, sofort nach Kenntnisnahme gestellt werden. Der Antrag reicht jedoch nicht alleine. Dem Antrag ist dann auch die Kündigungsschutzklage beizufügen. Weiter muss der Arbeitnehmer dann glaubhaft machen, dass er die Frist schuldlos versäumt hat. Dies kann er etwa durch Hotelbuchungsbelege beweisen.

Anders verhält es sich jedoch dann,  bzw. dann liegt keine Schuldlosigkeit in diesem Sinn vor, wenn der Arbeitnehmer mit einer Kündigung rechnen musste. In diesem Fall hätte er dann entsprechende Vorsorge für die Kenntnisnahme treffen müssen. Sollten also irgendwelche Mutmaßungen hinsichtlich einer Kündigung des Arbeitgebers bestehen, so sind diese durchaus ernst zu nehmen!

Fazit: Der Urlaub ist kein rechtsfreier Raum! Im Falle einer erhaltenen Kündigung ist rasches Handeln erforderlich

BAG, Urteil vom 22.3.2012, 2 AZR 224/11