Bildungsurlaub für Yoga-Kurs
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Der Kläger beabsichtigte, an einem von der Volkshochschule angebotenen fünftägigen Kurs "Yoga I - erfolgreich und entspannt im Beruf mit Yoga und Meditation" teilzunehmen. Hierüber informierte seinen Arbeitgeber. Er beantragte, diesen Kurs als Bildungsurlaub im Sinne des Berliner Bildungsurlaubsgesetz (BiUrlG) anzuerkennen. § 1 dieses Gesetzes hat folgenden Inhalt:

(1) Arbeitnehmer haben unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts gegenüber ihrem Arbeitgeber Anspruch auf Freistellung von der Arbeit für die Teilnahme an anerkannten Bildungsveranstaltungen (Bildungsurlaub). Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in Heimarbeit Beschäftigten und ihnen Gleichgestellte sowie andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des Satzes 2 sind auch Teilnehmer an Maßnahmen in Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter in das Arbeits- und Berufsleben.
 
(2)
Bildungsurlaub dient der politischen Bildung und der beruflichen Weiterbildung. Bildungsurlaub für zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte dient allein der politischen Bildung.
 
(3)
Politische Bildung soll die Fähigkeit des Arbeitnehmers fördern, politische Zusammenhänge zu beurteilen und politische und gesellschaftliche Aufgaben wahrzunehmen.
 

(4)
Berufliche Weiterbildung soll die berufliche Qualifikation erhalten, verbessern oder erweitern und die Kenntnis gesellschaftlicher und betrieblicher Zusammenhänge vermitteln.

 
Der Arbeitgeber wollte den Yoga-Kurs nicht als Bildungsurlaub anerkennen.
 

Der Begriff der beruflichen Weiterbildung ist weit zu verstehen.

 
Nachdem es zu keiner außergerichtlichen Einigung kam nahm der Kläger gerichtliche Hilfe in Anspruch  
Der Kläger, so das Landesarbeitsgericht (LAG), hat einen Anspruch auf Bildungsurlaub für den von der Volkshochschule angebotenen fünftägigen Kurs "Yoga I - erfolgreich und entspannt im Beruf mit Yoga und Meditation".
Entgegen der Auffassung des beklagten Arbeitgebers erfülle der Kurs die Voraussetzungen gem. § 1 BiUrlG. Denn, so das Berufungsgericht:
"Es reicht es aus, dass eine Veranstaltung entweder der politischen Bildung oder der beruflichen Weiterbildung dient".
Der Begriff der beruflichen Weiterbildung sei nach der Gesetzesbegründung weit zu verstehen. Hiernach solle unter anderem  Anpassungsfähigkeit und Selbstbehauptung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unter den Bedingungen fortwährenden und sich beschleunigenden technischen und sozialen Wandels gefördert werden. Auch ein Yoga-Kurs mit einem geeigneten didaktischen Konzept könne diese Voraussetzungen erfüllen.
 
Hier geht es zur Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16.04.2019

Rechtliche Grundlagen

Gesetze zum Thema "Bildungsurlaub"

Informationen und Gesetze nach Bundesländern zum Thema "Bildungsurlaub": http://www.bildungsurlaub.de/infos_informationen-und-gesetze-nach-bundeslaendern_18.html

Bildungsurlaub (bzw. Bildungsfreistellung oder Bildungszeit) wird in Gesetzen der Bundesländer geregelt – und damit unterschiedlich. Der zeitliche Umfang, die Voraussetzungen für die Anerkennung der Seminare und der Personenkreis der Anspruchberechtigten weichen voneinander ab.

Zwei Bundesländer haben keine Bildungsurlaubsgesetze erlassen: Bayern und Sachsen.

Welches Gesetz für Sie gilt, hängt davon ab, in welchem Bundesland sich Ihr Arbeitsplatz befindet.