Kein Anspruch auf „Urlaub vom Pflegekind“
Kein Anspruch auf „Urlaub vom Pflegekind“

Mit Urteil vom 08. Juni 2016 hat die 5. Kammer des Arbeitsgerichts Bonn die Klage einer ehemaligen Mitarbeiterin einer Jugendhilfeorganisation auf Zahlung von Urlaubsabgeltung abgewiesen.

Jugendhilfe-Mitarbeiterin begehrt Urlaub für Pflegeelterntätigkeit

Die Klägerin vertrat die Auffassung, ihr Arbeitgeber habe ihr während des gesamten Arbeitsverhältnisses keinen Urlaub gewährt, weil sie die in ihre Familie aufgenommenen Pflegekinder ununterbrochen habe betreuen müssen. Diese Pflegekinder waren ihr - mit ihrem Einverständnis - durch das Jugendamt zur Vollzeitpflege zugewiesen worden.
Ausweislich des zwischen den streitenden Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrags bestand die Arbeit der Klägerin im Wesentlichen darin, organisatorische Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Betreuung von Pflegekindern (z.B. Verwaltungsaufgaben) und sonstige sich aus der pädagogischen Arbeit mit Kindern ergebende Aufgaben wahrzunehmen.

Die Beklagte vertrat die Auffassung, dass der Klägerin durch die Freistellung von Verwaltungstätigkeiten während der Schulferien der Urlaub gewährt worden sei.

Urlaubsanspruch durch Freistellung erfüllt

Die Klageabweisung begründeten die Bonner Arbeitsrichter*innen mit der von der Beklagten vertretenen Auffassung, wonach der Klägerin durch die Befreiung von der vertraglich geschuldeten Arbeit (Verwaltungsaufgaben) der Urlaub gewährt wurde.

Da sich die Pflicht zur Betreuung, Erziehung und Pflege der von der Klägerin in ihre Familie aufgenommenen Kinder nicht aus dem Arbeitsvertrag ergebe, sondern daraus, dass die Klägerin mit der Aufnahme der Pflegekinder Teilbereiche der Personensorge für diese übernommen habe, stehe der Klägerin kein aus dieser Betreuung resultierender Urlaubsanspruch gegenüber der Beklagten zu. Denn für diese Aufgaben habe die Klägerin neben der von der Beklagten gezahlten Arbeitsvergütung ein aus öffentlichen Mitteln finanziertes Erziehungsgeld erhalten.

Gegen die Entscheidung des Bonner Arbeitsgerichts ist die Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Köln möglich.

Sollte die Klägerin das Rechtsmittel der Berufung einlegen, werden wir über den weiteren Verlauf der Sache berichten.

Hier finden Sie die Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Bonn vom 17. Juni 2016