Hat sein Arbeitgeber ihn versetzt oder nicht? Copyright by Adobe Stock/Vectors Point
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Nachdem das Arbeitsgericht die Klage des Wachmanns abgewiesen hatte, wandte er sich mit seiner Berufung an das Landesarbeitsgericht. Dort erging am 12. Februar 2021 eine Entscheidung.


Der Wachmann bekommt einen Vollzeit-Arbeitsvertrag

Seit dem Jahr 2010 arbeitete er im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung als Springer im Objekt-Wachschutz. Ende des Jahres 2014 bemühte er sich, einen Vollzeit-Arbeitsvertrag zu bekommen.
Mitte Dezember unterschrieb er einen solchen Vertrag. Danach sollte er am
2. Januar 2015 anfangen, in Vollzeit als „Revierfahrer im mobilen Wachdienst“ zu arbeiten.
 

Der Wachmann arbeitet nicht als Revierfahrer

Ein Mitarbeiter in einem Bewachungsobjekt des Arbeitgebers fiel überraschend aus. Deshalb entschloss er sich, den Wachmann  - entgegen der Vereinbarung im Arbeitsvertrag  - von Anfang an ausschließlich an diesem Bewachungsobjekt einzusetzen.
 

Der Wachmann möchte einen Fahrgeldzuschuss

Auf das Arbeitsverhältnis ist der Manteltarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen anzuwenden. Danach haben Arbeitnehmer*innen einen Anspruch auf Fahrgeldzuschuss, wenn der Arbeitgeber sie in ein Objekt versetzt, dass mehr als 30 km von ihrem Wohnsitz entfernt liegt.
Die Strecke zwischen dem Objekt, an dem der Arbeitgeber den Wachmann eingesetzt hat, und dessen Wohnsitz beträgt 89 Kilometer.


Der Arbeitgeber weigert sich

Zunächst bezahlte er den tariflichen Zuschuss zum Fahrgeld. Erst in der Abrechnung des Wachmanns für den Januar 2020 fehlt dieser Posten. Denn der Arbeitgeber ist der Auffassung, er habe den Wachmann überhaupt nicht versetzt. Schließlich sei der Wachmann bereits vom ersten Tag seiner Vollzeitbeschäftigung an bei dem 89 Kilometer entfernten Objekt beschäftigt gewesen.


Das Landesarbeitsgericht entscheidet

Zunächst weisen die zweitinstanzlichen Richter*innen darauf hin, dass es keine Rolle spiele, wo und womit der Wachmann beschäftigt gewesen sei, bevor er seinen Vollzeit-Arbeitsvertrag unterschrieben habe. Maßgeblich sei allein, wozu er sich in diesem Vertrag verpflichtet habe.
Für eine Versetzung sei erforderlich, dass es einerseits eine ehemals ausgeübte, arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit gebe. Andererseits müsse die Versetzung zu einer künftigen, neu zugewiesenen Tätigkeit führen.
Das Landesarbeitsgerichtes ist der Ansicht, diese Voraussetzung sei erfüllt.
Die ehemals „ausgeübte“ Tätigkeit sei diejenige eines „Revierfahrers im mobilen Wachdienst“. Die künftige, neu zugewiesenen Arbeit sei dagegen an einem einzelnen konkreten Wachobjekt zu leisten.
 
Dass der Wachmann nicht einen einzigen Tag als Revierfahrer gearbeitet habe, ändere daran nichts. Denn zumindest für eine  „ . . . logische Sekunde der Arbeitsaufnahme am 2. Januar 2015 . . .“  sei der Wachmann dazu verpflichtet gewesen, im mobilen Revierdienst zu arbeiten. Dies habe sich erst auf Veranlassung des Arbeitgebers geändert. Damit liege eine Versetzung des Wachmannes vor.
 

Der Wachmann freut sich

Das Landesarbeitsgericht ging davon aus, der Arbeitgeber habe seinen Mitarbeiter versetzt. Es sind also alle tarifvertraglichen Voraussetzungen für den Fahrgeldzuschuss erfüllt. Deshalb kann sich der Wachmann für die Monate Januar bis April 2020 über eine Nachzahlung in Höhe von über 1301,94 Euro zuzüglich der angefallenen Zinsen freuen.
 

LAG Hamm 12. Februar 2021 AZ: 1 Sa 1173/20