Für unzulässig abgelegte Pakete haftet der Paketzusteller
Für unzulässig abgelegte Pakete haftet der Paketzusteller


Im November 2013 kam es zu einem nicht aufklärbaren Verlust zweier Pakete. Die Pakete enthielten jeweils ein Smartphone Galaxy S 4. Der Gesamtwert betrug 835,05 EUR.

Wo sind die Smartphones?

Zu dem Verlust der Pakete kam es, da der Paketzusteller die Pakete auf einem auf dem Grundstück des Empfängers befindlichen Holzstapel ablegte. Nach den Vorschriften der Paketzustellfirma ist eine solche Ablage aber nur bei Vorliegen eines schriftlichen Ablagevertrags mit dem Empfänger zulässig.

Ein solcher hatte nicht vorgelegen. Der beklagte Paketzusteller berief sich auf eine mündlich getroffene Vereinbarung mit dem Empfänger, wonach die Pakete auf dem Holzstapel abgelegt werden sollten. Die klagende Arbeitgeberin ließ dies nicht gelten.

Sie leistete an die Absenderin Schadensersatz in Höhe des Gesamtwerts der Handys. Der Paketzusteller wurde durch die Arbeitgeberin in Haftung genommen. Erstinstanzlich wurde eine Schadensersatzpflicht bejaht. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Paketzustellers.

Wegen grob fahrlässiger Pflichtverletzung Anspruch auf Schadensersatz

Mit seinem Urteil vom 20.10.2016 bestätigte das LAG Rheinland-Pfalz die Vorinstanz und wies die Berufung des Beklagten zurück.

Der Klägerin, so die Berufungsrichter*innen, stehe ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 835,05 EUR zu. Begründet wurde dies damit, dass der beklagte Paketzusteller die ihm arbeitsvertraglich als Zusteller obliegende Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Zustellung grob fahrlässig verletzt habe, da er die beiden Pakete ungesichert abgelegt hat, obwohl kein schriftlicher Ablagevertrag mit dem Empfänger vorlag.

Mündliche „Ablage-Vereinbarung“ unerheblich

Für unerheblich hielt es das LAG, ob der Beklagte mit dem Empfänger eine mündliche Vereinbarung zur Ablage auf dem Holzstapel getroffen habe. Denn angesichts der Vorgaben der Klägerin, wonach die Ablage einer Paketsendung nur bei einem schriftlichen Ablagevertrag zulässig ist, reichen mündliche Vereinbarungen, die der Paketzusteller getroffen hat, nicht aus.
Bei der Paketzustellung handele es sich um ein Massengeschäft, bei dem das Postunternehmen darauf angewiesen sei, den Nachweis einer ordnungsgemäßen Zustellung möglichst rechtssicher führen zu können.

Denn der Abschluss eines schriftlichen Ablagevertrags solle dies gewährleisten und verhindern, dass das Postunternehmen wegen nicht ordnungsgemäßer Zustellung einer Sendung in Anspruch genommen wird.
Hier finden Sie die das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20.10.2016 im Volltext

Rechtliche Grundlagen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.