Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hält die Besoldung von Beamten für verfassungswidrig. Copyright by nmann77/fotolia
Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hält die Besoldung von Beamten für verfassungswidrig. Copyright by nmann77/fotolia

Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei einer Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig ist das Verfahren nach dem Grundgesetz auszusetzen. Hierüber  muss dann eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingeholt werden. Genau dies ist nun bezüglich der Besoldung der Saarländischen Beamten geschehen. Das OVG des Saarlandes hält die Besoldung für verfassungswidrig zu niedrig bemessen.


Die Besoldung von Beamten basiert auf gesetzlichen Bestimmungen. Der Treuepflicht des Beamten im Dienstverhältnis steht das Recht des Einzelnen auf amtsangemessene Alimentierung gegenüber. Dieses Recht auf amtsangemessene Alimentierung findet seine Grundlage in den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums.


Vergleiche: Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums

 

Der rechtliche Zusammenhang

Diese Vorschrift schützt das Alimentationsprinzip und gibt dem Einzelnen ein individuelles Recht auf Durchsetzung seiner amtsangemessenen Alimentierung.

Das ist erst kürzlich nochmals vom Bundesverfassungsgericht in der aktuellen Entscheidung zum Streikrecht für Beamte im Mai 2018 ausdrücklich formuliert worden.

Zu einem individuell einklagbaren Anspruch einzelner Beamter hatte das Bundesverfassungsgericht zuvor auch schon im November 2015 entschieden. Es gab dabei hierfür ein umfangreiches Prüfungsschema vor.

Das Gericht geht davon aus, dass der Gesetzgeber bei der praktischen Umsetzung der Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung der Beamten einen weiten Entscheidungsspielraum hat. Gerichtlich überprüfbar ist hierbei lediglich eine evidente Sachwidrigkeit der gesetzlichen Regelungen. Dies geschieht anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung von konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen.

Das Bundesverfassungsgericht führt im Beschluss vom November 2015 hierzu ergänzend aus, im Rahmen dieser Gesamtschau liege es nahe, aus dem Alimentationsprinzip ableitbare und volkswirtschaftlich nachvollziehbare Parameter zu Hilfe zu nehmen. Hieraus soll dann ein  Orientierungsrahmen geschaffen werden, der durch Zahlenwerte zu konkretisieren ist. Anhand dieser Zahlenwerte ist dann eine verfassungsgemäße Ausgestaltung der Alimentation zu entwickeln.

 

Fünf Parameter für die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit

Dafür hat das BVerfG sodann fünf Parametern festgesetzt, die in der bisherigen Rechtsprechung schon entwickelt wurden und denen indizielle Bedeutung bei der Ermittlung des verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentationsniveaus zukommen soll.

Im Einzelnen handelt es sich um:

  1. eine deutliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung der    Tariflohnerhöhung im öffentlichen Dienst
  2. den Nominalindex
  3. den Verbraucherpreisindex
  4. einen systeminternen Besoldungsvergleich und
  5. einen Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und der Länder

Wenn die Mehrheit dieser Parameter erfüllt ist, besteht aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation. Anschließend muss sodann geprüft werden, ob diese festgestellte Vermutung einer verfassungswidrig zu niedrigen Alimentation im Ausnahmefall verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein kann.

Stellt das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit einer Norm oder mehrerer Normen mit dem Grundgesetz fest, so folgt darauf grundsätzlich die Verpflichtung des Gesetzgebers, die Rechtslage rückwirkend verfassungsgemäß umzugestalten. Speziell bei besoldungsrechtlichen Normen gilt es dabei jedoch zu beachten, dass die Alimentation des Beamten die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs darstellt. Dieser gegenwärtige Bedarf ist aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln zu decken.

Unter Berücksichtigung dessen geht die höchstrichterliche Rechtsprechung davon aus, dass es nicht geboten ist, einen Verfassungsverstoß in Bezug auf die Alimentation rückwirkend zu beheben.

In der Praxis können damit nur diejenigen Ansprüche berücksichtigt werden, die im betreffenden Haushaltsjahr auch geltend gemacht worden waren.

 

Die Begründung des OVG

Im Zusammenhang mit dieser Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die sich in weitere, gleichgelagerte Entscheidungen einreiht, ist der nunmehr im Mai 2018 ergangene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes zu sehen.

Das OVG hat dabei die fünf vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Prüfparameter zu Grunde gelegt.

Es stellt fest, dass die im Saarland gewährte Alimentation der Besoldungsgruppe A11 durchgängig gegen mindestens 2 Parameter verstößt. Sie bleibt nämlich jeweils um mehr als 5 % unter der Tarifentwicklung im Öffentlichen Dienst zurück. Als besonders gewichtiges Indiz wertet das Gericht außerdem die Tatsache, dass im Saarland das Besoldungsniveau der unteren Besoldungsgruppe das Niveau der Grundsicherung, also den Sozialhilfe- bzw, Hartz-IV-Satz, nicht um mindestens 15 % übersteigt. Die Besoldung bleibt vielmehr deutlich hinter dieser Marke zurück.

Zusätzlich stellt das OVG hinsichtlich der Jahre 2015 und 2016 fest, dass die Besoldungsentwicklung in den letzten 15 Jahren um mehr als 5 % hinter der Entwicklung des Nominallohnindex zurückgeblieben ist. Nominallohn ist dabei der Nettolohn nach Abzug von Steuern, also das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt ohne Berücksichtigung der Kaufkraft.

 

Mindestabstand zum Sozialhilfeniveau wird nicht erreicht

Damit wird die Besoldung zwei, teilweise sogar drei Parametern des vorgegebenen Prüfungsschemas nicht gerecht.

Die Intensität, mit der zwei Parameter verfehlt werden, bringt das OVG zum Ergebnis, dass die Besoldung der Saarländischen Beamten in A11 verfassungswidrig ist. Das Gericht verweist dabei ausdrücklich darauf, dass die eine verfassungswidrigen Unteralimentation auch dann vermutet werden kann, wenn nur zwei der fünf vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Prüfungsparametern erfüllt sind, dies aber in besonders deutlicher Weise. Genau das soll vorliegend für den gebotenen Mindestabstand von 15 % vom sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau der Fall sein.

Das Bundesverfassungsgericht wird sich im Rahmen des Vorlagebeschlusses nun vor allem damit befassen müssen, wie stark der Gesetzgeber insoweit gegen die Verfassung verstoßen hat. Dabei wird es insbesondere darauf ankommen, ob das oberste Bundesgericht fordert, dass in jedem Fall die Mehrheit der aufgestellten Parameter erfüllt sein muss. Vielleicht hält es das BVerfG bereits für ausreichend, wenn lediglich zwei der fünf Parameter erfüllt sind und in einem Punkt besonders gravierend gegen die Vorgaben verstoßen wird.

Erfahren Sie hier mehr zu diesen Thema:

BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 2018

BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015


BVerfG, Urteil vom 05. Mai 2015

Rechtliche Grundlagen

Art. 100 Grundgesetz

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.