Manfred Frauenhoffer
Manfred Frauenhoffer

Ungerechtigkeit ist keine Seltenheit in deutschen Betrieben. Dort erledigen rund 800.000 Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer dieselbe Arbeit wie ihre festangestellten Kollegen und gehen oft nur mit der Hälfte des Gehalts nach Hause – bisher zumindest. Denn mit einem richtungsweisenden Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg sind Leiharbeitnehmer ihrem Ziel, für gleiche Arbeit gleich bezahlt zu werden, einen großen Schritt näher gekommen: In dem Verfahren entschieden die Richter am 9. Januar 2012, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen (CGZP) auch in der Vergangenheit nicht tariffähig war, und bestätigten damit die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin vom 30. Mai 2011 (Az. 29 BV 13947/10). Sie orientierten sich an der Begründung des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts. Dieses befand im Dezember 2010 die CGZP für nicht tariffähig – allerdings nur bezogen auf die Gegenwart (Az. 1 ABR 19/10). Jetzt entschied das LAG Berlin-Brandenburg, dass die Tariffähigkeit bereits seit 2004 nicht gegeben war.

 

Gleiches Geld für gleiche Arbeit

 

„Als zwangsläufige Rechtsfolge resultiert aus dem LAG-Beschluss, dass auch deren mit den Arbeitgebern abgeschlossenen Tarifverträge aus den Jahren 2004, 2006 und 2008 unwirksam sind“, erklärt Jurist Manfred Frauenhoffer, der für die DGB Rechtsschutz GmbH das Beschlussverfahren führte. „So sieht es ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2006 vor: Ein Tarifvertrag ist nichtig, wenn er von einer nicht tariffähigen Vereinigung abgeschlossen wurde.“ Somit müssen Leiharbeitnehmer mit CGZP-Tarifvertrag genauso bezahlt werden wie die Stammbelegschaft. Eigentlich ist der Grundsatz „Gleiches Geld für gleiche Arbeit“ von fest angestellten und ausgeliehenen Mitarbeitern in einem Betrieb im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) festgeschrieben, von dem nur in einem Tarifvertrag abgewichen werden kann. Diese Möglichkeit haben sich Arbeitgeber zunutze gemacht, indem sie mit der CGZP Tarifverträge mit deutlich geringerer Entlohnung abgeschlossen haben – zum Nachteil der Leiharbeiter.

Für die 14 Mandanten, die Frauenhoffer in dem Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht vertreten hat, ist der Stein bereits ins Rollen gekommen: Der Jurist hat die Akten an die zuständigen Büros Bayreuth, Bielefeld, Hagen, Hannover und Ulm zurückgeschickt. Vor den örtlichen Arbeitsgerichten werden nun die Verfahren wieder aufgerufen und von der DGB Rechtsschutz GmbH weiterverfolgt. Da das LAG den Gang zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen hat, muss die formelle Rechtskraft des Urteils nicht abgewartet und der Klageweg kann sofort beschritten werden. Frauenhoffer: „Immerhin geht‘s um viel Geld, das den Mandanten im Portemonnaie fehlt.“