Ein Arbeitnehmer, der sich an einem Streik beteiligt, verliert für diesen Zeitraum seinen Anspruch auf Arbeitsentgelt. Auch Sonderleistungen können vom Arbeitgeber gekürzt werden, wenn dies beispielsweise im Tarifvertrag entsprechend vereinbart ist. Im vorliegenden Fall hatte ein Zeitungsverlag sowohl die tarifliche Jahresleistung als auch das Urlaubsgeld der an einem Streik beteiligten Arbeitnehmer gekürzt. Es betraf eine von der Gewerkschaft geführte Auseinandersetzung um die Durchsetzung eines Manteltarifvertrages (MTV) für Redakteurinnen und Redakteure. Der Tarifabschluss kam am 25. Februar 2004 zustande, seine Vereinbarungen galten rückwirkend zum 1. Januar 2003. Nach diesem MTV ist der Arbeitgeber berechtigt, eine Jahresleistung „für Zeiten unbezahlter Arbeitsbefreiung“ entsprechend zu kürzen. Das BAG vereinte im vorliegenden Fall diese Berechtigung aber wegen einer gleichzeitig vereinbarten „Maßregelungsklausel“. Die sieht vor, dass das Arbeitsverhältnis durch die Arbeitskampfmaßnahme nicht als ruhend gilt. Folge: Der Arbeitgeber muss die einbehaltenen Abzüge auszahlen.