Wir erklären, was es bei einem Ferienjob zu beachten gibt, damit keine bösen Überraschungen drohen. Copyright by cmfotoworks/fotolia
Wir erklären, was es bei einem Ferienjob zu beachten gibt, damit keine bösen Überraschungen drohen. Copyright by cmfotoworks/fotolia

Auch Ferienjobber sind Arbeitnehmer, es gelten deswegen grundsätzlich dieselben Rechte und Pflichten. Es gibt aber auch Regeln, die beim Ferienjob besonders zu beachten sind, insbesondere, wenn Schüler*innen und Student*innen minderjährig sind.

Arbeitszeit

Bei minderjährigen Arbeitnehmer*innen ist nicht jede Tätigkeit erlaubt. Kinder unter 15 Jahren dürfen nur leichte Tätigkeiten ausüben, etwa Prospekte austragen. Auch dies nur für zwei Stunden täglich in der Zeit von acht bis 18 Uhr.
 
Jugendliche, also junge Menschen unter 18 Jahren dürfen nur acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich arbeiten. Sie dürfen nur zwischen sechs und 20 Uhr beschäftigt werden und haben zudem Anspruch auf mindestens 12 Stunden Freizeit täglich.
 
Außerdem dürfen Jugendliche grundsätzlich nicht am Wochenende beschäftigt werden, Ausnahmen sind etwa Tätigkeiten im Verkauf oder in Gaststätten und in der Landwirtschaft.
 

Pausen

Jugendliche haben Anspruch auf längere Pausen. Diese müssen im Voraus festgelegt sein und dienen der Erholung.
 
Bei einem Arbeitstag von viereinhalb bis sechs Stunden muss die Pause mindestens 30 Minuten, bei einem Arbeitstag von mehr als sechs Stunden 60 Minuten betragen. Arbeitsunterbrechungen von weniger als 15 Minuten zählen nicht als Pause.
 
Die Pausen müssen frühestens eine Stunde nach Arbeitsbeginn und spätestens eine Stunde vor Arbeitsende gelegt werden, da Jugendliche nicht mehr als viereinhalb Stunden am Stück arbeiten dürfen.
 

Unfallversicherungsschutz

Hinsichtlich des Unfallversicherungsschutzes gelten bei Ferienjobs keine anderen Regeln als bei anderen Beschäftigten auch. Versichert ist also nicht nur die Tätigkeit selbst, sondern auch der Arbeitsweg.
 
Erleidet der Ferienjobber also auf dem Weg zu seiner Arbeit oder auf dem Weg zurück nach Hause einen Unfall, so springt die gesetzliche Unfallversicherung ein. Entscheidend ist aber, dass der Unfall sich auf dem direkten Weg ereignet.
 
Nicht versichert sind außerdem sogenannte Gaudi-Unfälle, die bei der Arbeit geschehen, weil sich Arbeitnehmer untereinander kabbeln. Springt etwa ein Auszubildender aus dem Fenster, weil ihn ein anderer mit einer Wasserpistole beschießt, ist dies nicht von der Unfallversicherung gedeckt.
 

Entlohnung

Ferienjobber, die das 18 Lebensjahr vollendet haben, haben Anspruch auf den Mindestlohn in Höhe von 9,19 €. Für Jugendliche gilt der Mindestlohn nicht, so dass eine Vergütung auch unterhalb von 9,19 € möglich ist.
 
Andererseits darf der Lohn auch nicht sittenwidrig niedrig sein. Auch Jugendliche sollten daher vor Arbeitsbeginn klären, welcher Stundenlohn ihnen gezahlt wird.
 

Steuern

Sofern der Verdienst die Grenze von durchschnittlich 450 € monatlich nicht übersteigt, sind hierauf weder Steuern noch Sozialabgaben zu entrichten. Bei einem Ferienjob dürfte der Verdienst jedoch oft deutlich höher sein.
 
Unproblematisch ist dies, wenn sich der Ferienjob über weniger als 70 Arbeitstage oder drei Monate erstreckt. In diesem Zeitraum darf man arbeiten, ohne Sozialversicherungsbeiträge zahlen zu müssen.
 
Der Steuerfreibetrag liegt derzeit bei 9.168 € jährlich für Singles. Wenn dieser Betrag mit dem Ferienjob nicht überschritten wird, bekommt man diesen im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleichs zurück. Jeder Verdienst, der über dem Freibetrag liegt, ist dann zu versteuern.
 

Zuverdienst

Aufpassen muss, wer neben dem Lohn noch andere Leistungen bezieht. Dies gilt insbesondere für Studierende.
 
Die Hinzuverdienstgrenze beim BAföG liegt inzwischen bei 450 Euro. Liegt das Einkommen darüber, drohen auch hier Kürzungen.
 
Auswirkungen kann der Verdienst auch auf das Kindergeld der Eltern haben: Bei Arbeitnehmern, die nach Abschluss einer ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums weiter kindergeldberechtigt sind, gilt eine zeitliche Beschränkung von 20 Stunden pro Woche. Ansonsten ist Zuverdienst für das Kindergeld unschädlich.
 
 
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