Wer keine Maske trägt, darf nicht beschäftigt werden. (c) adobe stock, navee
Wer keine Maske trägt, darf nicht beschäftigt werden. (c) adobe stock, navee

Weil er sich weigert, im Dienst eine Maske zu tragen, wird der Verwaltungsmitarbeiter von seiner Gemeinde derzeit nicht beschäftigt. Er klagte daher auf Beschäftigung und auf Vergütung.
 

Ohne Maske im Rathaus?

 
Die Gemeinde hatte im Mai 2020 angeordnet, dass Besucher*innen und Beschäftigte im Rathaus eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen müssen.
 
Dies hatte der Verwaltungsmitarbeiter jedoch abgelehnt. Er legte ein Attest vor, wonach es ihm nicht möglich sei, eine Maske zu tragen. Die Gemeinde hatte ihn daraufhin aufgefordert, zumindest beim Betreten des Rathauses und bei Gängen über die Flure und in Gemeinschaftsräumen ein Visier zu tragen. Auch dies lehnte er unter Vorlage eines Attestes ab.
 
Seine Arbeitgeberin wollte ihn deshalb nicht im Rathaus beschäftigen, daher beantragte er  - zunächst im Eilverfahren  - im Rathaus ohne Gesichtsbedeckung beschäftigt zu werden. Alternativ wollte er im Homeoffice arbeiten. Später klagte er auch auf Vergütung trotz Nichtbeschäftigung seit Dezember 2020 in Form von Annahmeverzugslohn bzw. Schadensersatz.
 

Kein Erfolg im Eilrechtsschutz

 
Im Eilrechtsschutz blieb der Verwaltungsmitarbeiter erfolglos: Das Arbeitsgericht Siegburg lehnte seinen Antrag im Dezember 2020 ab und begründete dies mit massiven Zweifeln an der Stichhaltigkeit der ärztlichen Atteste. Ein solches müsse konkret und nachvollziehbar darlegen, warum die Person keine Maske tragen kann („Aber ich habe doch ein Attest!“ ).
 
Das LAG Köln ging in seinem Urteil vom 12. April 2021 noch einen Schritt weiter: Auf das Attest komme es nicht an, weil der Arbeitgeber zu umfassenden Schutzmaßnahmen verpflichtet sei. Dazu zähle auch die Maskenpflicht.
 
Da der Mitarbeiter ausweislich des ärztlichen Attests nicht in der Lage sei, eine Maske zu tragen, sei er arbeitsunfähig und müsse deshalb nicht beschäftigt werden. Er könne auch nicht im Homeoffice arbeiten, da er zumindest einen Teil seiner Aufgaben im Rathaus erledigen müsse ("Wer keine Maske trägt, darf nicht beschäftigt werden").
 

Auch im Hauptsacheverfahren erfolglos

 
Mit Urteil vom 18. August 2021 hat nun das Arbeitsgericht Siegburg die Klage im Hauptsacheverfahren abgewiesen. Nach Auffassung der Kammer überwiegt der Gesundheits- und Infektionsschutz der Mitarbeiter*innen und Besucher des Rathauses das Interesse des Klägers an einer Beschäftigung ohne Mund-Nasen-Bedeckung.
 
Sei der Kläger nicht in der Lage, bei der Arbeit eine nach der Corona-Verordnung vorgeschriebene Maske zu tragen, so sei er arbeitsunfähig und habe keinen Anspruch auf Beschäftigung und Annahmeverzugslohn oder Schadensersatz.
 
Ein Anspruch auf einen Homeoffice-Arbeitsplatz bestehe ebenfalls im konkreten Fall nicht. Da er einen Teil seiner Aufgaben im Rathaus erledigen müsse, ändere dies an der Arbeitsunfähigkeit nichts. Denn das Entgeltfortzahlungsgesetz kenne keine partielle Arbeitsunfähigkeit.
 
Links
Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Siegburg

Das sagen wir dazu:

Arbeitnehmer*innen sollten sich gut überlegen, in welchem Kontext sie ihrem Arbeitgeber Atteste für Einschränkungen vorlegen. Diese können sich – wie der vorliegende Fall beweist – als Bumerang herausstellen. Denn ein ärztliches Attest bescheinigt, dass eine bestimmte Einschränkung vorliegt.

 

Klassischerweise, dass Arbeitnehmer*innen eine bestimmte Tätigkeit nicht ausüben können – beispielsweise nicht mehr schwer heben können.

 

Führt aber diese Einschränkung dazu, dass das Arbeitsverhältnis nicht mehr sinnvoll gelebt werden kann, beispielsweise, weil es zum Job gehört, regelmäßig schwer zu heben, dann kann dies den Arbeitgeber dazu verleiten, das Arbeitsverhältnis zu kündigen, weil er kein Vertrauen mehr in die Zukunft des Arbeitsverhältnisses hat. Mit dem schriftlichen Attest hat er sogar schon einen Beweis hierfür in der Hand.

Rechtliche Grundlagen

§ 2 Abs. 4 Corona-ArbSchV

Ist die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen erforderlich, so darf eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern für jede im Raum befindliche Person nicht unterschritten werden. Lassen zwingende betriebsbedingte Gründe, insbesondere die auszuführenden Tätigkeiten oder die baulichen Verhältnisse, die Einhaltung der Mindestfläche nach Satz 1 nicht zu, hat der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen den gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherzustellen, insbesondere durch:

1. Lüftungsmaßnahmen,
2. geeignete Abtrennungen zwischen den anwesenden Personen,
3. Tragepflicht von Mund-Nase-Schutz oder Atemschutzmasken für alle anwesenden Personen,
4. sonstige im Hygienekonzept ausgewiesene Maßnahmen.