Der Kläger macht Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Unfallereignis vom 08. Mai 2019 geltend, welches sich gegen 10.00 Uhr in einer Waschstraße in Chemnitz ereignete.
Die Schäden wurden durch die Beklagte bereits teilweise reguliert.
Kein Anspruch auf Verdienstausfall
Streitgegenständlich war noch, ob über das bereits geleistete Schmerzensgeld dem Kläger über den 05. September 2019 Schadensersatz wegen eines Verdienstausfalls zustehe.
Für die Zeit lag eine Krankschreibung vor, so dass der Kläger nicht arbeitete. Es stellte sich jedoch heraus, dass die Krankschreibung falsch war.
Landgericht verneint Anspruch auf Schadensersatz
Erstinstanzlich war der Klage kein Erfolg beschieden. Das Landgericht (LG) Chemnitz verneinte den Anspruch auf Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls über den Zeitraum ab 05. September 2019 hinaus.
Kläger geht in Berufung
Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Geschädigten, die er damit begründete, dass er darauf habe vertrauen dürfen, dass die Arbeitsunfähigkeit
medizinisch korrekt festgestellt wurde. Wenn sich im Nachhinein herausstelle, dass die Diagnose falsch war, so könne dies nicht zu seinem Nachteil gehen.
Berufungsgericht bestätigt Entscheidung des LG
Auch das Oberlandesgericht (OLG) Dresden entschied gegen den Kläger.
Ein weitergehender Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Verdienstausfalls, so das OLG, stehe dem Geschädigten nicht zu. Denn auch bei berechtigtem Vertrauen auf die objektiv falsche Krankschreibung liege gegen den Schädiger kein erstattungsfähiger Schadensersatzanspruch vor. Es genüge nicht, dass der Geschädigte berechtigterweise auf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
habe vertrauen dürfen. Vielmehr müsse eine tatsächliche objektive
Arbeitsunfähigkeit bestehen.
Revision zugelassen
Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache hat das OLG Dresden die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, soweit sie die Frage der Erstattung eines weiteren Verdienstausfalles ab September 2019 betrifft.
Hier finden Sie das Urteil des OLG Dresden vom 13.07.2022.
Rechtliche Grundlagen
Auszug aus der Zivilprozessordnung (ZPO)
Zulassungsrevision
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat