Der bei der Beklagten als Sekretärin beschäftigten Klägerin wurde das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt. Im Kündigungsschutzprozess schlossen die Parteien am 15.11.2016 einen gerichtlichen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Arbeitgeberkündigung mit Ablauf des 31.1.2017 endete.
Bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellte die Beklagte die Klägerin unwiderruflich von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung frei. Vereinbart wurde die Fortzahlung der Vergütung. Auch wurde in diesem Zeitraum der Resturlaub eingebracht. Eine allgemeine Abgeltungs- bzw. Ausgleichsklausel enthält der Vergleich nicht. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte die Klägerin die Abgeltung von 67,10 Gutstunden auf ihrem Arbeitszeitkonto mit rd. 1.300 € brutto nebst Zinsen.
Erfolgreicher Weg durch die Instanzen
Erstinstanzlich war die Klage erfolgreich. Auf die Berufung der Beklagten wies das Landesarbeitsgericht (LAG) die Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hob das Bundesarbeitsgericht (BAG) das Berufungsurteil auf und wies die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zurück.
In seiner Entscheidung kommt das BAG zu dem Ergebnis, dass die Klägerin Anspruch auf Abgeltung der Gutstunden aus ihrem Arbeitszeitkonto in Geld habe. Begründet wurde die Entscheidung des BAG im Ergebnis wie folgt:
Wenn das Arbeitsverhältnis endet und Gutstunden auf dem Arbeitszeitkonto nicht mehr durch Freizeit ausgeglichen werden können, sind sie vom Arbeitgeber in Geld abzugelten. Die Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht in einem gerichtlichen Vergleich ist nur dann geeignet, den Anspruch auf Freizeitausgleich zum Abbau von Gutstunden auf dem Arbeitszeitkonto zu erfüllen, wenn der Arbeitnehmer erkennen kann, dass der Arbeitgeber ihn zur Erfüllung des Anspruchs auf Freizeitausgleich von der Arbeitspflicht freistellen will. Hieran aber fehle es. Denn in dem gerichtlichen Vergleich sei weder ausdrücklich noch konkludent in hinreichender Weise festgehalten worden, dass die Freistellung auch dem Abbau des Arbeitszeitkontos dienen soll. Mithin der Klägerin die Abgeltung der Gutstunden zuzusprechen war.
Hier geht es zur Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts