Wer vom Fach ist und an Arbeitsgeräte kommt, kann einiges selbst machen.© Adobe Stock von rades
Wer vom Fach ist und an Arbeitsgeräte kommt, kann einiges selbst machen.© Adobe Stock von rades

Das Arbeitsverhältnis mit seinem Arbeitgeber hatte nicht einmal ein Jahr lang bestanden, als der Kläger einen Arbeitsunfall erlitt. Er konnte längere Zeit nicht arbeiten und musste das Arbeitsverhältnis schließlich beenden. Sein Arbeitszeitkonto wies zu diesem Zeitpunkt ein Zeitguthaben von knapp 70 Stunden auf. Dafür wollte der Kläger die ihm zustehende Vergütung haben.

 

Zuvor hatte der Kläger damit begonnen, in seinem Garten einen Pool zu bauen. Dazu nutzte er Gerätschaften seines Arbeitgebers, die auf einer Baustelle ca. 150 m von seinem Eigenheim entfernt standen.

 

Der Chef war wenig begeistert von der Klage

 

Gemeinsam mit Ingrid Klauck vom DGB Rechtsschutzbüro Saarbrücken klagte der Mann die Auszahlung des Arbeitszeitkontos bei der Auswärtigen Kammer Bad Kreuznach des Arbeitsgerichts Mainz ein. Der Arbeitgeber dürfte sich geärgert haben. Er nahm diese Klage jedenfalls zum Anlass, seinerseits von seinem früheren Arbeitnehmer Geld zu fordern. 

 

Man habe vereinbart, dass der Kläger die Gerätschaften für den Bau seines Pools im Garten nutzen dürfe. Die hierdurch entstehenden Kosten sollte er jedoch an Samstagen abarbeiten, so der Chef. Beweisen konnte er das nicht. 

 

Zur Arbeit an Samstagen sei es aufgrund der Erkrankung des Klägers und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gekommen, äußert der Chef im Prozess weiter. 3.900 € stelle er dem Mann deshalb in Rechnung. Er habe einen Bagger, einen Lkw, einen Radlader und einen Stampfer jeweils freitags zu unterschiedlichen Zeiten in Anspruch genommen. Die genauen Zeiten und Berechnungsgrundlagen blieb er dem Gericht gegenüber schuldig. Ob der Chef meinte, ihm stünde eine Miete für die Gerätschaften zu oder ob er Schadenersatz anmelden wollte, ergab sich aus seinem Vorbringen im Verfahren nicht.

 

So geht es nicht

 

Ein bisschen genauer müsse es schon sein, meinte das Gericht zum Vorbringen des Arbeitgebers. Der Kläger könne ausweislich des Arbeitszeitkontos eine Bezahlung verlangen. Er habe alles richtig berechnet und die offenen Stunden seien auch nachgewiesen.

 

Sofern er infolge von Krankheit an der Erbringung seiner Arbeitsleistung gehindert gewesen sei, ohne dass ihn ein Verschulden dafür treffe, habe er Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von bis zu sechs Wochen. Die Beklagte habe keine Einwände gegen die Ausführungen des Klägers hierzu vorgebracht.

 

Das mag den Arbeitgeber geärgert haben. Er flüchtete sich jedenfalls in die Möglichkeit, seinerseits nun vom Kläger Geld zu fordern, um im Ergebnis nichts zahlen zu müssen.

 

Auch das ging für ihn gründlich schief. Das Gericht stellte nämlich fest, dass er schon keine genauen Angaben zu den behaupteten Vereinbarungen machen konnte.

 

Der Inhalt der Vereinbarung über die genutzten Gerätschaften blieb unklar

 

Dass der Kläger für die Errichtung des Pools in seinem Garten Gerätschaften des Beklagten verwendete, war klar. Welche Gerätschaften, in welchem Umfang der Kläger nutzte, bleibe jedoch offen, heißt es im Urteil. Der Arbeitgeber hatte dazu nur sehr pauschal vorgetragen. Behauptungen des Beklagten, der Kläger würde dafür samstags arbeiten, ließen sich nicht beweisen.

 

Der Kläger habe das im Verfahren durchweg bestritten, so das Gericht. Stattdessen habe er die Geräte nach der Nutzung vollgetankt wieder an die Baustelle zurückgestellt. Das hätte er mit dem Arbeitgeber vereinbart, so der Kläger. 

 

Was genau vereinbart war, konnte der Beklagte dem Gericht nicht erklären. Der Beklagte sei dafür aber beweispflichtig, denn er stelle dem Kläger Geld in Rechnung.

 

Schleierhaft blieb zudem, wie der Beklagte seine Forderung berechnete. Das Gericht konnte die Errechnung der Gesamtkosten nicht nachvollziehen. Schon die Höhe des Schadens bzw. des geforderten Nutzungsentgelts für die Gerätschaften, die der Kläger genutzt hatte, war für die Richter*innen nicht zu ermitteln. 

 

Es dauerte seine Zeit, bis der Kläger zu seinem Geld kam

 

Ingrid Klauck, Juristin vom Rechtsschutzbüro Saarbrücken meint zu dem Verfahren, es habe den Arbeitgeber nicht im Geringsten gekümmert, dass der Betroffene über lange Zeit seinem Geld hinterher laufen musste und keine Einnahmen in dieser Zeit hatte. Die erhobene Schadensersatzforderung gegenüber ihrem Mandanten sei auch von Beginn an offensichtlich unschlüssig gewesen. 

 

Dennoch kam es zum Prozess  - wie so oft - auch wenn der Fall klar zu sein schien.

 

Hier geht es zum Urteil des Arbeitsgerichts Mainz