Jens Pfanne aus dem Rechtsschutzbüro Osnabrück vertrat einen 62-Jährigen, der mit seinem Arbeitgeber einen Vertrag über eine Altersteilzeit im Blockmodell ab Juni 2020 abgeschlossen hatte. Im Mai 2022 soll die Freistellungsphase beginnen. Der Betroffene wollte wissen, ob das Geld aus dem von ihm erarbeiteten Wertguthaben ausreichend gegen eine Insolvenz abgesichert ist.
Die Hinhaltetaktik des Arbeitgebers
Er fragte beim Chef nach. Dieser gab ihm trotz mehrfacher Aufforderungen keine Auskunft. Auch auf die wiederholten schriftlichen Aufforderung der Prozessbevollmächtigten des Mannes, Auskunft über die Sicherung des Wertguthabens zu erteilen, wand sich der Arbeitgeber in nichtssagenden Ausflüchten. Die Sicherung des Wertguthabens über eine Bankbürgschaft werde intensiv vorbereitet. Die entsprechenden Bürgschaftsverträge würden auch in Kürze abgeschlossen.
Jens Pfanne genügte das nicht. Er erhob Klage beim Arbeitsgericht und wies darauf hin, dass der Kläger nach dem Altersteilzeitgesetz einen Anspruch auf Auskunft über den Stand des Wertguthabens, die Art des Sicherungsmittels sowie den Inhalt des Sicherungsvertrag hat. Der Arbeitgeber habe die Pflicht, Unterlagen vorzulegen, die es dem*der betroffenen Arbeitnehmer*in ermöglichten, die Richtigkeit der Angaben zu überprüfen. Das sei bislang nicht geschehen.
Der Arbeitgeber erwiderte hierauf, das Konto zur Insolvenzabsicherung des Wertguthabens des Klägers solle bis Mitte November 2021 abgeschlossen sein. Er habe damit die möglichen Auskünfte erteilt und auch jederzeit angekündigt, die entsprechenden Verträge dem Kläger zur Verfügung zu stellen.
Der Umfang der Auskunftspflicht
Das reicht nicht aus, sagt das Arbeitsgericht Rheine. Der Arbeitgeber habe schon mehrfach mitgeteilt, dass die Sicherung des Wertguthabens aus dem Altersteilzeitarbeitsverhältnis über eine Bankbürgschaft intensiv vorbereitet und vorangetrieben werde. Trotz bestehender Verpflichtung habe er aber bislang noch keine Auskunft über die Höhe des abgesicherten Wertguthabens erteilt. Nur so könne der Kläger jedoch überprüfen, ob der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen zur Sicherung des Wertguthabens nachgekommen sei.
Darüber hinaus sei der Arbeitgeber weiter verpflichtet, dem Kläger Auskunft über die Art des Sicherungsmittels zu erteilen und ihm einen Versicherungsnachweis sowie den Sicherungsvertrag vorzulegen. Die Verpflichtung betreffe alle Maßnahmen zur Sicherung des Wertguthabens. Erfüllt habe der Arbeitgeber diese bislang noch nicht.
Die Bereitschaft alleine reicht nicht
Der Arbeitgeber habe zwar mitgeteilt, dass ein Treuhandvertrag abgeschlossen worden sei. Diese Mitteilung sei jedoch relativ pauschal. Das Mittel der Bankbürgschaft habe der Arbeitgeber zwar beabsichtigt, aber nicht umgesetzt. Insoweit liege auch keine abschließende Auskunft vor. Nur durch die Vorlage der Unterlagen erhalte der Arbeitnehmer die Möglichkeit, die Richtigkeit der Angaben des Arbeitgebers zu überprüfen.
Die seitens des Arbeitgebers angekündigte Bereitschaft, Unterlagen vorzulegen, schließe den Anspruch des Klägers nicht aus. Das gelte umso mehr, als diesen Worten auch nach Monaten noch keine Taten gefolgt seien.
Bleibt zu hoffen, dass nach der Entscheidung des Gerichts, dem Kläger die notwendigen Unterlagen vorzulegen, auch Taten des Arbeitgebers folgen, die tatsächlich zu einer nachhaltigen Sicherung des Wertguthabens führen.
Hier geht es zum Urteil des Arbeitsgerichts Rheine
Das sagen wir dazu:
Jens Pfanne vom Rechtsschutzbüro Osnabrück meint zum Urteil:
„Schon im Gütetermin war klar, dass der Auskunftsanspruch aus dem Altersteilzeitgesetz besteht. Der Arbeitgeber hat im Laufe des Verfahrens bis zum Kammertermin wiederholt mitteilen lassen, dass die Verhandlungen über Bürgschaftsverträge mit der Bank ganz kurz vor der Abschluss stehen und alles quasi schon unterschrieben sei. Spätestens am 19.11.21 sollte alles erledigt sein. Vorgelegt wurde bis zum Kammertermin am 24.11.21 allerdings nichts. Vielmehr hat der Arbeitgeber auf Zeit gespielt. Das Risiko der Insolvenz hat bis dahin allein unser Mandant getragen. Er hätte im schlimmsten Fall seine beträchtlichen Ansprüche nur noch zur Insolvenztabelle anmelden können. Genau dieses Szenario wollte der Gesetzgeber verhindern und hat dem Arbeitnehmer mit dem Auskunftsanspruch ein erstes Instrument gegeben.
Die Sache wurde also entschieden mit dem Ziel, den Druck auf den Arbeitgeber im Wege der Zwangsvollstreckung zu erhöhen.
Unser Mandant soll nach seiner Auskunft nicht der einzige Mitarbeiter in Altersteilzeit sein, der keine Auskunft über die Absicherung des erarbeiteten Wertguthabens erhalten hat.“
Gut, dass die erste Hürde genommen ist.
Rechtliche Grundlagen
§ 8a Altersteilzeitgesetz
(1) Führt eine Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit im Sinne von § 2 Abs. 2 zum Aufbau eines Wertguthabens, das den Betrag des Dreifachen des Regelarbeitsentgelts nach § 6 Abs. 1 einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag übersteigt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Wertguthaben einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag mit der ersten Gutschrift in geeigneter Weise gegen das Risiko seiner Zahlungsunfähigkeit abzusichern; § 7e des Vierten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung. Bilanzielle Rückstellungen sowie zwischen Konzernunternehmen (§ 18 des Aktiengesetzes) begründete Einstandspflichten, insbesondere Bürgschaften, Patronatserklärungen oder Schuldbeitritte, gelten nicht als geeignete Sicherungsmittel im Sinne des Satzes 1.
(2) Bei der Ermittlung der Höhe des zu sichernden Wertguthabens ist eine Anrechnung der Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b und § 4 Abs. 2 sowie der Zahlungen des Arbeitgebers zur Übernahme der Beiträge im Sinne des § 187a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch unzulässig.
(3) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die zur Sicherung des Wertguthabens ergriffenen Maßnahmen mit der ersten Gutschrift und danach alle sechs Monate in Textform nachzuweisen. Die Betriebsparteien können eine andere gleichwertige Art und Form des Nachweises vereinbaren; Absatz 4 bleibt hiervon unberührt.
(4) Kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach Absatz 3 nicht nach oder sind die nachgewiesenen Maßnahmen nicht geeignet und weist er auf schriftliche Aufforderung des Arbeitnehmers nicht innerhalb eines Monats eine geeignete Insolvenzsicherung des bestehenden Wertguthabens in Textform nach, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass Sicherheit in Höhe des bestehenden Wertguthabens geleistet wird. Die Sicherheitsleistung kann nur erfolgen durch Stellung eines tauglichen Bürgen oder Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind. Die Vorschriften der §§ 233, 234 Abs. 2, §§ 235 und 239 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.
(5) Vereinbarungen über den Insolvenzschutz, die zum Nachteil des in Altersteilzeitarbeit beschäftigten Arbeitnehmers von den Bestimmungen dieser Vorschrift abweichen, sind unwirksam.
(6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung gegenüber dem Bund, den Ländern, den Gemeinden, Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht zulässig ist, sowie solchen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.
Das sagen wir dazu