Geschäftsführer haftet persönlich für nicht gezahlte Beiträge
Geschäftsführer haftet persönlich für nicht gezahlte Beiträge

Aufgrund eines Altersvorsorge-Tarifvertrags war der Arbeitgeber dazu verpflichtet, den Beschäftigten jedes Jahr einen Betrag zu Altersvorsorge zu zahlen. Zusätzlich konnten die Arbeitnehmer wählen, ob sie einen Teil ihres Gehalts durch Entgeltumwandlung für die Altersabsicherung verwenden möchten.

Geschäftsführerin hat Straftatbestand erfüllt

Wenn sie sich dafür entschieden, bekamen sie vom Arbeitgeber einen Zuschuss von 10 Prozent des jeweils umgewandelten Entgelts. Mit der Pensionskasse wurde vereinbart, dass die Beiträge komplett zum Ende des Kalenderjahres vom Arbeitgeber geleistet werden.

Jedoch zahlte der Arbeitgeber für 2013 nichts. Auch unternahm er nichts, um die Arbeitnehmer darüber zu informieren. Im Mai 2014 wurde schließlich das Insolvenzfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet.

Das Landesarbeitsgericht hat die Geschäftsführerin der persönlich haftenden Gesellschaft verurteilt, die Beiträge für die Arbeitnehmer nachträglich an die Pensionskasse zu zahlen. Im Ergebnis wurde ihr vorgeworfen, die Beiträge der Kasse vorsätzlich vorenthalten zu haben. Dies stellt eine Straftat nach dem Strafgesetzbuch (StGB) dar. Die Beschäftigten haben daher einen Anspruch auf Schadenersatz wegen einer unerlaubten Handlung.

 

Altersvorsorgebetrag ist Arbeitsentgelt

Der Begriff des Arbeitsentgelts ist im Gesetz nicht definiert. Sämtliche Bezüge und Vorteile, die ein Arbeitnehmer in dieser Eigenschaft bekommt sind davon umfasst.

Bei den Beiträgen aus der Entgeltumwandlung handelt es sich um Arbeitsentgelt, da sie für die erbrachte Arbeitsleistung gezahlt werden. Auch der zusätzlich gezahlte Arbeitgeberzuschuss stellt einen Bestandteil des Lohns dar.

Er ist ein Teil der betrieblichen Altersversorgung und wird nicht losgelöst vom Arbeitsverhältnis gezahlt. Dies gilt auch für den tariflichen Altersvorsorgebetrag.

 

Praxistipp: Der Arbeitgeber haftet!

Das Risiko für die Arbeitgeber und insbesondere für den persönlich haftenden Gesellschafter ist mit dieser Entscheidung noch einmal deutlich klargestellt worden. Wenn der Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung nicht rechtzeitig an die jeweilige Einrichtung gezahlt wird, kann der Arbeitnehmer auf den Geschäftsführer zurückgreifen. Dafür reicht es aus, dass der Geschäftsführer von der nicht rechtzeitigen Leistung gewusst hat.

Dies ist gerade im Fall der Insolvenz ist ein Vorteil. Denkbar wäre auch ein Anspruch Schadenersatz bei vorsätzlichem Einbehalten von Sozialversicherungsbeiträgen. Außerdem besteht die Gefahr eines Strafverfahrens.

Da häufig in Tarifverträgen die Abwicklung der betrieblichen Altersversorgung geregelt ist, sollten Betriebsräte im Rahmen ihrer Überwachungspflichten die Zahlungen an die Pensionskasse kontrollieren. Der Arbeitgeber hat die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Im Übrigen ist zu beachten, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig geworden ist. Das Bundesarbeitsgericht wird in den kommenden Monaten über die Revision der Arbeitgeberseite entscheiden. (Dieser Artikel ist zuerst erschienen in: „AiB-Newsletter, Rechtsprechung für den Betriebsrat“ des Bund-Verlags, Ausgabe 6/2016 vom 05.04.2016.)

 

Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 02.09.2015 - Az.:12 Sa 175/15, hier im Volltext

Rechtliche Grundlagen

§ 266a StGB

Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber

1. der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
2. die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt

und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält.

(3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.

(4) In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält,
2. unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Beiträge vorenthält oder
3. die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.

(5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich.

(6) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich

1. die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und
2. darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat.

Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht bestraft. In den Fällen des Absatzes 3 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.