Anspruch auf Verzugskostenpauschale. Arbeitsgerichte contra Bundesarbeitsgericht. Copyright by M. Schuppich/Fotolia
Anspruch auf Verzugskostenpauschale. Arbeitsgerichte contra Bundesarbeitsgericht. Copyright by M. Schuppich/Fotolia

Mit Urteil vom 25. September 2018 - 8 AZR 26/18  - hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass Arbeitnehmer*innen selbst dann keinen Anspruch auf die so genannte
„Verzugskostenpauschale“ in Höhe vom 40 Euro haben, wenn der Arbeitgeber verspätet Zahlungen leistet. Diese Entscheidung ist seit längerem umstritten. 

Arbeitsgerichte contra Bundesarbeitsgericht

Auch nach der BAG  - Entscheidung haben verschiedene Arbeitsgerichte, entgegen der Rechtsauffassung des BAG, die sich aus § 288 Abs. 5 Bürgerliches Gesetzbuch (BAG) ergebende Verzugskostenpauschale den klagenden Parteien zuerkannt. So auch das Arbeitsgericht Bremen  -Bremerhaven  mit Urteil vom 5. März 2019, 6 Ca 6294/18. 

Überzeugende Begründung des Bremer Arbeitsgerichts

Für Interessierte kann hier ein Auszug aus der Entscheidungsbegründung des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven abgerufen werden

Das sagen wir dazu:

Die Begründung der Entscheidung des Bremer Arbeitsgerichts überzeugt. Auch weitere Gerichte die sich mit der BAG-Entscheidung  vom 25. September 2018 auseinandersetzen, halten diese für nicht nachvollziehbar.

Es ist davon auszugehen, dass Tatsachengerichte, ungeachtet der BAG Entscheidung, weiterhin bei Stellung entsprechender Anträge klagenden Parteien die Verzugskostenpauschale zusprechen werden.

Als Begründungshilfe für die Anträge auf Zuerkennung der Verzugskostenpauschale erscheinen die hervorragend ausgearbeiteten Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven durchaus denkbar.

Rechtliche Grundlagen

§ 288 Abs. 5 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.