Rückkehrrecht gerichtlich durchgesetzt 

Der Klägerin war von der Beklagten, ihrem ursprünglichen Arbeitgeber, im Jahr 1987 ein Rückkehrrecht eingeräumt worden, als ihr Arbeitsverhältnis durch Betriebsübergang auf einen neuen Arbeitgeber übergegangen ist. 


Nachdem dieser Arbeitgeber dann 2010 Insolvenz anmelden musste und das Arbeitsverhältnis kündigte, machte sie von diesem Rückkehrrecht Gebrauch. Sie  verlangte die Weiterbeschäftigung bei ihrem alten Arbeitgeber. Der lehnte dies jedoch ab, so dass die Arbeitnehmerin die Wieder-Begründung des Arbeitsverhältnisses erst durch zwei Instanzen gerichtlich erstreiten musste. Das Landesarbeitsgericht hatte die Beklagte dann verurteilt, das Angebot der Klägerin auf rückwirkenden Abschluss eines Arbeitsvertrages ab 2010 anzunehmen.

Annahmeverzug nur bei tatsächlich durchführbarem Arbeitsverhältnis

Daraufhin klagte die Arbeitnehmerin dann für die inzwischen vergangenen Zeiträume die vertragliche Vergütung als Annahmeverzugsanspruch ein. Diese Klage hat nun das BAG in letzter Instanz abgewiesen:


Das BAG hat - anders als die Vorinstanzen - entschieden, dass der Annahmeverzugsanspruch ein tatsächlich erfüllbares Arbeitsverhältnis voraussetze. Ein rückwirkend begründetes Arbeitsverhältnis sei für Zeiträume in der Vergangenheit aber tatsächlich nicht mehr durchführbar. 

Dann wenigstens Schadensersatz?

Statt einem Annahmeverzugsanspruch kam deshalb für das BAG allenfalls noch ein Schadensersatzanspruch der Klägerin in Betracht. Denn sie hatte ihr Rückkehrrecht ja immerhin ordnungsgemäß gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht und dieser hatte die Weiterbeschäftigung abgelehnt, so dass sie zunächst den Bestand des Arbeitsverhältnisses gerichtlich einklagen musste.


Im konkreten Einzelfall hat das Gericht jedoch auch einen solchen Schadensersatzanspruch abgelehnt, weil es an einem Verschulden des Arbeitgebers fehle. Dieser hatte sich auf eine ältere BAG-Entscheidung berufen, nach der in einem vergleichbaren Fall kein Wiedereinstellungsanspruch bestanden hatte. Das Bundesarbeitsgericht ist deshalb zugunsten des Arbeitgebers von einem „entschuldbaren Rechtsirrtum“ ausgegangen.

Anmerkung der Redaktion:

Das Urteil liegt noch nicht in begründeter Form vor. Die Frage ist aber von grundsätzlicher Bedeutung und könnte auch in anderen Konstellationen, z.B. bei Ansprüchen auf Übernahme von Azubis, bei nachträglichen Widersprüchen gegen einen Betriebsübergang oder bei Wiedereinstellungsansprüchen nach einer Kündigung, eine Rolle spielen. 

Wir werden deshalb an dieser Stelle nochmals ausführlicher auf die Frage eingehen, sobald die Urteilsgründe vorliegen.



Die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts zum Urteil vom 19.08.2015 (5 AZR 975 / 13) können Sie hier nachlesen.