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Lohn

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Alles, was Sie wissen müssen

Es geht um's Geld. Und damit um die wichtigste Pflicht des Arbeitgebers. Doch die meisten Arbeitnehmer*innen bekommen ihren Lohn erst nach getaner Arbeit. Sie sind damit immer dem Risiko ausgesetzt, für die Arbeit, die sie geleistet haben, nicht oder nicht ausreichend bezahlt zu werden. Lohn- und Gehaltsstreitigkeiten treffen Arbeitnehmer*innen immer an der empfindlichsten Stelle: dem Geldbeutel. Deshalb ist schnelle Gegenwehr gefragt.

Was Sie tun können, wenn Ihr Arbeitgeber den Lohn nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig auszahlt, erfahren Sie hier.

Checklisten |

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Insolvenzgeld beantragen

Zahlt der Arbeitgeber wegen eines Insolvenzereignisses keinen Lohn oder kein Gehalt, haben Sie für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Insolvenzereignisses Anspruch auf Insolvenzgeld. Der entsprechende Antrag bei der Agentur für Arbeit muss umgehend gestellt werden, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis beziehungsweise zwei Monate nach Wegfall des Hinderungsgrundes bei unverschuldetem Fristversäumnis.

Bei Verspätung Gründe darlegen

Falls Sie den Antrag verspätet stellen müssen, legen Sie die Gründe für die Verzögerung ausführlich dar, und geben Sie insbesondere an, wann und wodurch Sie von dem Insolvenzereignis erfahren haben.

Firmeninsolvenz bescheinigen

Der Antrag auf Insolvenzgeld wird erst bearbeitet, wenn der Arbeitsagentur eine Insolvenzgeldbescheinigung vorliegt. Diese fordert sie beim Arbeitgeber oder Insolvenzverwalter an. Zur Beschleunigung des Verfahrens können Sie sie auch selbst besorgen und einreichen.

Vorschuss zahlen lassen

Um die Zeit bis zur ersten Zahlung des Insolvenzgelds zu überbrücken, leistet die Agentur für Arbeit bei Bedarf einen Vorschuss, der später auf das Insolvenzgeld angerechnet wird. Die Höhe bestimmt die Agentur für Arbeit nach pflichtgemäßem Ermessen. Soweit ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, müssen Sie den Vorschuss zurückerstatten.

Arbeitssuchend melden

Wenn Sie voraussichtlich durch Insolvenz arbeitslos werden, melden Sie sich bei der Agentur für Arbeit unverzüglich als arbeitssuchend. Sollten Sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG I) haben, informieren Sie das Jobcenter. Anspruch auf ALG I haben diejenigen, die in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis standen und das für die Regelaltersrente erforderliche Lebensjahr noch nicht vollendet haben (derzeit 65 bis 67 Jahre).