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Nach Bundeselterngeld-und Elternzeitgesetz (BEEG) können Vater und Mutter eines Kindes einzelnen, aber auch gleichzeitig Elternteilzeit in Anspruch nehmen. Dies ist insgesamt für 36 Monate möglich. Davon müssen mindestens 12 Monate vor dem dritten Geburtstag des Kindes liegen.
Die Elternteilzeit beinhaltet lediglich eine Veränderung von Dauer und/oder Lage der Arbeitszeit. Deshalb muss der Inhalt der Tätigkeit während der Elternteilzeit zumindest im Wesentlichen gleich bleiben.
                                                                                   

Das Konsensverfahren

Das BEEG sieht vor, dass zunächst ein Konsensverfahren stattfindet. Das bedeutet, dass die Eltern(-teile) dem Arbeitgeber mitteilen, welche Veränderungen der Arbeitszeit und/oder ihrer Lage gewünscht sind. Danach einigen sich die Beteiligten im Idealfall darüber, wie die künftige Arbeitszeit aussieht.
Ein solches Konsensverfahren hat den Vorteil, dass die Beteiligten eine für beide Seiten akzeptable Lösung finden können, die unabhängig von Betriebsgröße und Beschäftigungsdauer des Vaters und/oder der Mutter ist.
Es ist bei der Vereinbarung aber zu beachten, dass eine Beschäftigung während der Elternzeit nicht länger als 30 Wochenstunden im Durchschnitt eines Monats dauern darf.

Wenn das Konsensverfahren scheitert

Vater und/oder Mutter und Arbeitgeber sollen sich innerhalb von vier Wochen einigen. Kommt eine Einigung mit dem Arbeitgeber nicht zustande, kann ein
 - gerichtlich durchsetzbarer  - Anspruch auf Elternteilzeit bestehen.

Voraussetzungen des Anspruchs im Überblick

Voraussetzungen für einen Anspruch auf Elternteilzeit sind:

  • Der Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer*innen; dabei zählen Auszubildende nicht mit.
  • Das Arbeitsverhältnis der Mutter/des Vaters besteht in demselben Betrieb ohne Unterbrechung länger als sechs Monate.
  • Es gibt keine dringenden betrieblichen Gründe, die dem Anspruch entgegenstehen.
  • Die Mutter oder der Vater teilt dem Arbeitgeber die Änderungswünsche rechtzeitig schriftlich mit.

Dringende betriebliche Gründe

Wann dringende betriebliche Gründe vorliegen, ist eine Frage des Einzelfalls. Auf jeden Fall müssen sie zwingende und erforderliche oder zumindest sehr wichtige Hindernisse darstellen. Das kann etwa der Fall sein, wenn die gewünschte Teilzeitarbeit mit dem betrieblichen Arbeitszeitmodell nicht in Einklang zu bringen ist. Voraussetzung ist dann aber, dass eine betriebliche Umorganisation nicht möglich ist. Außerdem muss der Arbeitgeber darlegen und gegebenenfalls nachweisen, warum wegen des Arbeitszeitmodells zwar volle Elternzeit, nicht aber Elternteilzeit möglich sein soll.
Eine besondere Situation ergibt sich, wenn Arbeitnehmer*innen zunächst voll in Elternzeit sind und währenddessen Elternteilzeit beantragen. Hat der Arbeitgeber bereits eine Vollzeitkraft als Ersatz eingestellt, liegt ein dringender betrieblicher Grund für die Verweigerung der Elternteilzeit vor.

Rechtzeitige Mitteilung

Für die Frage, wann Arbeitnehmer*innen ihren Wunsch nach Elternteilzeit mitteilen müssen, kommt es auf das Alter des Kindes an.
Bis zum vollendeten dritten Lebensjahr muss die Mitteilung sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn der Teilzeittätigkeit erfolgen. Für Kinder zwischen drei und acht Jahren sind es 13 Wochen.
Die Mitteilung muss schriftlich erfolgen und den Beginn sowie den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten. Die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit sollen Arbeitnehmer*innen dabei ebenfalls angeben.
Die Mitteilung des Wunsches nach Elternteilzeit kann auch schon zu Beginn des Konsensverfahrens erfolgen.

Zustimmungsfiktion

Wenn der Arbeitgeber den Wunsch nach Elternteilzeit ablehnen will, muss er dafür ebenfalls Fristen beachten. Zwischen der Geburt und dem vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes muss er den Antrag der Mutter und/oder des Vaters innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Antrags schriftlich ablehnen. Zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes kann der Arbeitgeber sich acht Wochen Zeit lassen.
Reagiert der Arbeitgeber innerhalb dieser Fristen nicht auf den Antrag der Mutter und/oder des Vaters, gilt die Zustimmung als erteilt. Dies gilt sowohl für die Dauer als auch für die Verteilung der Arbeitszeit.

Möglichkeit einer Klage

Lehnt der Arbeitgeber rechtzeitig ab, tritt die Zustimmungsfiktion nicht ein. Die Mutter und/oder der Vater haben dann die Möglichkeit, arbeitsgerichtlich klären zu lassen, ob die Voraussetzungen einer Elternteilzeit vorliegen. Dabei kann sich der Arbeitgeber im Prozess nur auf Gründe für seine Ablehnung berufen, die er im Ablehnungsschreiben bereits genannt hat.

Elternteilzeit und Elterngeld

Auch während der Elternteilzeit besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Elterngeld. Aber die Vergütung der Teilzeittätigkeit ist darauf anzurechnen.
Das verbleibende Elterngeld beträgt deshalb 67 % der Differenz des durchschnittlichen Einkommens vor und nach der Geburt des Kindes.

Ende der Elternteilzeit

Endet die Elternteilzeit, lebt das alte Vollzeit-Beschäftigungsverhältnis wieder auf. Einen Rechtsanspruch, auch weiterhin in Teilzeit zu arbeiten besteht nur, wenn die besonderen Voraussetzungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes oder des Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetzes erfüllt sind. Aber möglich ist selbstverständlich, dass sich der Vater und/oder die Mutter mit dem Arbeitgeber auf eine Verlängerung der Teilzeitarbeit einigt.