Frankfurt/Main (dpa/lhe) - Wenn Arbeitnehmer ihre Teilnahme an regelmäßigen betriebsärztlichen Untersuchungen verweigern, kann die Firma sie freistellen und ihr Gehalt einbehalten. Das geht aus einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt hervor. Damit wiesen die Richter die Klage eines Kranführers gegen einen Motorenhersteller zurück und bewerteten die Freistellung des Mannes als zulässig (AZ 7 Ca 1552/11).

Nachdem der Mitarbeiter mehr als zehn Jahre lang als Kranführer tätig gewesen war und in dieser Zeit nicht ärztlich untersucht wurde, verlangte die Firma die Abgabe von Urinproben und den Besuch beim Arzt. Der Arbeitnehmer verweigerte dies jedoch und verwies auf die langjährige Praxis. Er sei nicht krank und deshalb uneingeschränkt arbeitsfähig. Die Firma beharrte jedoch auf ihrem Standpunkt, stellte den Kranführer frei und zahlte auch kein Gehalt mehr, wogegen der Mann vor Gericht klagte.

Laut Urteil müssen sich Arbeitnehmer mit einer solchen Tätigkeit auf Anordnung der Firma regelmäßigen ärztlichen Kontrollen unterziehen. So gehe es bei den Untersuchungen nicht nur um sichtbare Krankheiten, sondern auch um versteckte Beschwerden wie Diabetes, die schwerwiegende Auswirkungen auf die Arbeitsleistung haben könnten. Verweigere ein Mitarbeiter derartige Untersuchungen, dürfe man ihn daher freistellen und das Gehalt sperren.

 

 

Carsten Schuld

 

Die Verpflichtung von Arbeitnehmern zur Teilnahme an Untersuchungen haben die ArbG bereits mehrfach festgestellt, wenn ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers vorliegt. Arbeitnehmer mit verantwortungsvollen Tätigkeiten müssen sich auf Anordnung der Firma ärztlichen Kontrollen unterziehen. Es gehe bei den Untersuchungen nicht nur um sichtbare Krankheiten, sondern auch um versteckte Beschwerden wie Diabetes, die schwerwiegende Auswirkungen auf die Arbeitsleistung haben könnten. Verweigere ein Mitarbeiter derartige Untersuchungen, dürfe ein Arbeitgeber den Arbeitnehmer daher freistellen und das Gehalt sperren.

Nicht geklärt ist damit, wann das Interesse berechtigt ist. Das wird der Fall sein, wenn ernstlich Sicherheitsinteressen des Arbeitgebers oder der Allgemeinheit, Gesundheitsgefährdung im Betrieb oder des Einzelnen berührt sind. Überwiegend wird die die Verpflichtung zur Untersuchung nach längerer Krankheit in sicherheitsrelevanten Bereichen oder solchen mit besonderen Hygienevorschriften bejaht. Nach Ansicht weniger Urteile soll der Zwang zur Untersuchung auch dann berechtigt sein, wenn der Arbeitgeber prüfen will, ob nach Krankheit die Arbeitskraft wieder vollumfänglich angeboten werden darf. Auf keinen Fall darf der Arbeitgeber die Zustimmung zu gesundheitlichen Untersuchungen ohne Anlass oder aus einem reinen Verdacht heraus verlangen.