Leistungsbonus kann in die Berechnung des Mindestlohns einbezogen werden

In der vom Arbeitsgericht (ArbGer) Düsseldorf entschiedenen Sache bestand Streit über die Frage, auf welche Gehaltsbestandteile der gesetzliche Mindestlohn anwendbar ist. Die 5. Kammer des ArbGer Düsseldorf vertritt, wie sich aus einer am 02.06.2015 veröffentlichten Pressemitteilung des Gerichts ergibt, wohl als erstes Arbeitsgericht  die Auffassung, dass leistungsbezogene Vergütungsbestandteile in die Berechnung des Mindestlohns einbezogen werden können.

 

Arbeitgeber kürzt Leistungsprämie

Vor Einführung des Mindestlohns erhielt die Klägerin eine Grundvergütung von 8,10 Euro brutto pro Stunde. Neben der Grundvergütung zahlte die Beklagte einen "freiwilligen Brutto/Leistungsbonus von max. 1,00 Euro brutto.


Zum Zeitpunkt der Einführung desgesetzlichen Mindestlohns zum 1.1.2015 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Grundvergütung zwar weiterhin 8,10 Euro brutto pro Stunde betrage; auch der Brutto/Leistungsbonus von max. 1,00 Euro brutto pro Stunde werde weiterhin gewährt. Vom Bonus würden allerdings 0,40 brutto Euro pro Stunde fix gezahlt.


Hieraufhin erhob die Klägerin Klage und beantragte, die Beklagte zu verurteilen, ihr neben dem Mindestlohn von 8,50 Euro brutto pro Stunde den Leistungsbonus zu zahlen. Sie begründete dies damit, dass der Leistungsbonus nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden dürfe.

 

Gericht hält alle Zahlungen mit Entgeltcharakter für mindestlohnwirksam

Das ArbGer kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung des Leistungsbonus zusätzlich zum gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro brutto pro Stunde hat und wies die Klage ab.


Welche Leistungen auf den gesetzlichen Mindestlohnanspruch anzurechnen sind, so die 5. Kammer des ArbGer Düsseldorf, beurteilt sich nach dem Zweck des Mindestlohngesetzes (MiLoG).


Da das MiloG das das Ziel verfolgt, Vollzeitbeschäftigten durch eigenes Einkommen die Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts zu ermöglichen, seien alle Zahlungen, die als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung mit Entgeltcharakter gezahlt werden, mindestlohnwirksam. Da es sich bei dem Leistungsbonus „um Lohn im eigentlichen Sinn“ handele, sei dieser in die Berechnung des Mindestlohns einzubeziehen.


Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

 

Anmerkung: Wo bleibt der Anreiz?

Die Entscheidung des Arbeitsgericht Düsseldorf, wonach leistungsbezogene Vergütungsbestandteile deshalb in die Berechnung des Mindestlohns einfließen, da die Zahlung eines solchen Bonus einen unmittelbaren Bezug zur Arbeitsleistung hat, ist sicherlich nicht geeignet den betroffenen Arbeitnehmer*innen einen besonderen Anreiz zu bieten. Wenn jetzt Teile des bisherigen Leistungsbonus zur Aufstockung der bisherigen Stundenvergütung benutzt werden um den gesetzlichen Mindestlohn zu garantieren, dessen Zahlung keine über das Normalmaß hinausgehenden Leistungen erfordert, so dürfte sich dies auf die Mitarbeiter*innen demotivierend auswirken. Ob dies durch die Beklagte bedacht wurde erscheint mehr als fraglich.


Es ist zu hoffen, dass die Klägerin das Rechtsmittel der Berufung gegen die Entscheidung der 5. Kammer der ArbGer Düsseldorf einlegt und beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf  Richter*innen findet, die zu dem Ergebnis kommen, das Zulagen, wie z.B. Leistungsboni, die eine Honorierung einer überdurchschnittlichen Leistung darstellen und damit keine Vergütung für die mit 8,50 Euro brutto zu vergütende „Normalarbeitsleistung“ sind, nicht in die Berechnung des Mindestlohns einzubeziehen sind.

PM Nr. 38/15 des ArbGer Düsseldorf vom 02.06.2015: