Das Landesarbeitsgericht München hat dem Kläger, der als Maurer beschäftigt ist, Fahrtkostenabgeltung in Höhe von monatlich etwa 150 Euro zugesprochen. Das Mitglied der IG BAU wurde vom DGB Rechtsschutz München durch DGB Rechtsschutzsekretär Dr. Péter Csingár vertreten.

Mit dem Rad zur Baustelle

Der Maurer war bei seiner Arbeitgeberin, einem Bauunternehmen in der Nähe von Ingolstadt, auf unterschiedlichen Baustellen beschäftigt. Den Weg legte er jeweils mit dem Fahrrad zurück. Zwischen Februar und Juli 2016 legte er monatlich im Durchschnitt 670 Kilometer zurück.

Für die zurückgelegten Kilometer forderte er von seiner Arbeitgeberin Kilometergeld in Höhe von 20 Cent je gefahrenem Kilometer, monatlich also etwa 140 Euro. Er berief sich dabei auf eine Vorschrift aus dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe.

Die Arbeitgeberin lehnte die Forderung ab. Die genannte Vorschrift gelte nicht für Fahrräder.

Kilometergeld nach Bautarifvertrag

Nach dem Rahmentarifvertrag Bau erhalten Arbeitnehmer zur Abgeltung der entstandenen Fahrtkosten ein Kilometergeld in Höhe von 20 Cent je Arbeitstag und gefahrenem Kilometer, täglich jedoch höchstens 20 Euro.

Der Arbeitnehmer muss ein von ihm gestelltes Fahrzeug benutzt haben und die Arbeitsstelle muss mindestens zehn Kilometer von seiner Wohnung entfernt liegen. Der Anspruch besteht nicht, wenn der Arbeitnehmer mit einem vom Arbeitgeber gestellten ordnungsgemäßen Fahrzeug befördern lassen kann.

Das Arbeitsgericht wies die Klage auf Kilometergeld zurück. Der Tarifvertrag enthalte keine Vorschrift für Fahrräder. Zudem seien Kosten für Radfahren nach dem Einkommenssteuergesetz nicht mehr erstattungsfähig. Diese Wertung sei bei der Auslegung zu berücksichtigen.

Büro München geht in Berufung

Dieses Ergebnis wollte der Kläger, vertreten durch DGB Rechtsschutzsekretär Dr. Péter Csingár, nicht auf sich sitzen lassen und ging in Berufung vor das Landesarbeitsgericht. Dr. Csingár widersprach der Entscheidung des Arbeitsgerichts entschieden.

Der Bau-Tarifvertrag verwende in einer anderen Norm, die sich mit der Berechnung der Wegstrecke befasst, den Begriff „Personenkraftwagen“. Wenn beim Kilometergeld nun nicht dieser Begriff, sondern der Begriff „Fahrzeug“ verwendet werde, so sei dies systematisch nur so zu verstehen, dass unter den Begriff „Fahrzeug“ nicht nur „Personenkraftwagen“ fallen.

Ebenfalls falsch sei die Einschätzung des Arbeitsgerichts, einen Fahrtkostenersatz für das Fahrrad könne es nicht geben, weil dies auch das Einkommenssteuergesetz nicht vorsehe. Das Steuerrecht verfolgen einen gänzlich anderen Zweck. Die Tarifvertragsparteien seien in der Ausgestaltung frei. Dr. Csingár: „Eine Auslegung des Tarifvertrags anhand des Einkommenssteuerrechts ist fehl am Platz!“

Zur Untermauerung führte Dr. Csingár auch die historische Entwicklung an: Der alte Tarifvertrag hatte noch eine Unterscheidung bei „Zweirädern“ vorgesehen; für diese sollte es nur das halbe Kilometergeld geben. Der neue Tarifvertrag treffe diese Unterscheidung nicht mehr, also seien auch „Zweiräder“ von der Regelung erfasst.

Landesarbeitsgericht holt Tarifauskünfte ein

Besonders den letzten Punkt griff das Landesarbeitsgericht auf und fragte bei den tarifschließenden Verbänden nach, was diese sich bei der Neufassung der Regelung gedacht hätten. Die Auskunft war eindeutig.

Der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie teilte mit: „Der Begriff des „Fahrzeugs“ […] umfasst nach dem damaligen Willen der Tarifvertragsparteien daher sowohl PKW als auch Fahrräder“.

Und der Zentralverband Deutsches Baugewerbe bestätigt dies: „[…] ist mit der Bezeichnung „Fahrzeug“ […] auch ein Fahrrad gemeint“.

IG BAU-Mitglied bekommt Fahrkostenerstattung

Das Landesarbeitsgericht München schloss sich daraufhin weitgehend den Argumenten von Prozessvertreter Dr. Péter Csingár vom DGB Rechtsschutz Büro München an und sprach dem IG BAU-Mitglied die begehrten Zahlungen zu.

Schon nach dem Wortlaut sei ein Fahrrad ein „Fahrzeug“. Vor allem deshalb, weil der Tarifvertrag an anderer Stelle von „Personenkraftwagen“ spreche, sei an dieser Stelle eindeutig nicht nur dieses gemeint.

Dieses Ergebnis entspricht nach Überzeugung des Gerichts auch dem Willen der Tarifvertragsparteien: Dies ergebe sich eindeutig aus den eingeholten Tarifauskünften. Die Tarifvertragsparteien wollten gerade keine Unterscheidung, sondern eine Regel, die alle Fahrzeuge erfasst.

Links

Urteil des Landesarbeitsgerichts München

Rechtliche Grundlagen

§ 7 BundesrahmenTV Bau

3.1. Fahrtkostenabgeltung

Arbeitet der Arbeitnehmer auf einer mindestens 10 Kilometer von seiner Wohnung entfernten Arbeitsstelle und benutzt für die Fahrt ein von ihm gestelltes Fahrzeug, so erhält er eine Fahrtkostenabgeltung i.H.v. € 0,20 je Arbeitstag und gefahrenen Kilometer (Kilometergeld). Der arbeitstägliche Anspruch ist auf € 20,00 begrenzt.
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