Unzulässige Vertragskündigung. Entgeltumwandlung dient, den Lebensstandard des Arbeitnehmers im Alter zu verbessern.
Unzulässige Vertragskündigung. Entgeltumwandlung dient, den Lebensstandard des Arbeitnehmers im Alter zu verbessern.


Der Arbeitnehmer und spätere Kläger schloss eine Lebensversicherung ab. Er vereinbarte mit der Arbeitgeberin, einen Teil seines Lohnes in eine Versicherungsleistung umzuwandeln.

Arbeitnehmer wollte Auszahlung

Die Arbeitgeberin und spätere Beklagte zahlte daher einen Teil des Lohns bei der Lebensversicherung ein. Die Arbeitgeberin wurde zudem Versicherungsnehmerin der Lebensversicherung  - wechselte also in die Stellung als Vertragspartnerin der Versicherung.

Der Arbeitnehmer geriet in der Folge in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Es drohte die Kündigung seiner Baufinanzierung. Er kündigte daher die Lebensversicherung, um die Auszahlung des Vertragswerts zu erhalten.

Die Arbeitgeberin verweigerte die erforderliche Zustimmung der Kündigung. Hieraufhin erhob der Arbeitnehmer Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht, mit dem Ziel, dass die Arbeitgeberin die Zustimmung zu erteilen habe.

Tatsacheninstanzen weisen Klage ab

Der Kläger begründete seine Klage damit, dass die Beklagte nach Treu und Glauben und wegen der Pflicht zur Rücksichtnahme die Zustimmung zur Kündigung des Vertrags hätte erteilen müssen.

Schon das Arbeitsgericht folgte dieser Argumentation nicht und wies die Klage ab. Auch der Berufung des Klägers vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Köln war kein Erfolg beschieden. Die Richter*innen des Kölner Berufungsgerichts wiesen in ihrer Begründung darauf hin, dass die im Wege der Entgeltumwandlung eingezahlten Beiträge nicht mit Sozialabgaben oder Einkommensteuer belastet sind.

Im Falle einer vorzeitigen Kündigung des Vertrags zur betrieblichen Altersversorgung  komme lediglich der Rückkaufswert zur Auszahlung. Auch müssten die gesamten eingesparten Sozialabgaben auf die Beitragssumme nachgezahlt werden. Im Übrigen sprächen auch sozialpolitische Aspekte gegen eine Verpflichtung zur Kündigung der Versicherung. Die betriebliche Altersversorgung als zweite Säule der Altersversorgung bedeute mehr als einen jederzeit kündbaren Sparvorgang.

Bundesarbeitsgericht bestätigt Vorinstanzen

Der in eine finanzielle Schieflage geratene Kläger akzeptierte die Entscheidung des LAG nicht und rief das Bundesarbeitsgericht (BAG) an. Ebenso wie die Vorinstanzen entschieden die Richter*innen des 3. Senats zugunsten des Arbeitgebers.

Begründet wurde dies damit, dass die im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) geregelte Entgeltumwandlung dazu diene, den Lebensstandard des Arbeitnehmers im Alter zumindest teilweise abzusichern.

Daher könne der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber nicht verlangen, die Direktversicherung zu kündigen, um Schulden auszugleichen. Die Gefahr, dass die Baufinanzierung platzt, die möglicherweise ebenfalls der Altersvorsorge dient, spiele keine Rolle.

Das sagen wir dazu:

Nachteile der Entgeltumwandlung

Grundsätzlich war die Direktversicherung als eine Möglichkeit der betrieblichen Altersversorgung gedacht. Sie sollte dazu dienen, den Lebensstandard des Arbeitnehmers im Alter zumindest teilweise abzusichern. Aus diesem Gesichtspunkt heraus ist die Entscheidung des BAG im Ergebnis zutreffend. 

Unabhängig von der rechtlichen Würdigung dieser Entscheidung zum Thema „Direktversicherung“, wirft sich dem Autor die Frage auf, ob eine Altersversorgung in der wie von dem Kläger gewählten Form überhaupt (noch) Sinn macht. Vorteile der Entgeltumwandlung sind nach hiesiger Auffassung so gut wie nicht mehr gegeben. Hierzu in Kürze folgendes:

1. Wenn die Betriebsrente fällig wird, müssen hohe Abgaben gezahlt werden. Als gesetzlich krankenversicherter Rentner ist der volle Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung (im Jahr 2017 durchschnittlich 15,7 Prozent) zu zahlen. Dazu kommt der Beitrag zur Pflegeversicherung, das macht weitere 2,55 Prozent.

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind von gesetzlich krankenversicherten Rentnern dann abzuführen, wenn der Bruttobetrag der Betriebsrente (zusammen mit etwaigen weiteren Versorgungsbezügen) nicht unter der Geringbezugsgrenze liegt. Die Geringbezugsgrenze wird jedes Jahr zum 1. Januar angepasst. Für das Jahr 2018 beträgt diese 152,25 Euro im Monat.

Wer also 2018 monatlich mehr als 152,25 Euro brutto Betriebsrente/ Versorgungsbezüge bezieht, dem wird knapp ein Fünftel davon für die Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen.
 

Auch der Fiskus hält die Hand offen und freut sich sicherlich, alle Jahre wieder auf die Einkommensteuererklärungen der Rentner, um deren persönlichen Steuersatz festlegen und Steuernachzahlungen einfordern zu können.

2. Wer seine Altersversorgung durch eine Entgeltumwandlung abgesichert hat, wird weniger gesetzliche Rente als ohne die Entgeltumwandlung erhalten. Dies ergibt sich daraus, dass durch die Inanspruchnahme der Entgeltumwandlung geringere Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wurden. Denn maßgeblich für die Rentenansprüche ist das Bruttoeinkommen, das nach Abzug der Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung gegeben war. 


Lebenserwartung von 100 Jahren plus x, dann rechnet sich die Entgeltumwandlung

Bei schlechter Verzinsung, wie sie seit längerer Zeit gegeben ist und ohne Zuschuss des Arbeitgebers, müsste man mehr als 100 Jahre alt werden, um die eingezahlten Beiträge wieder herauszubekommen.

Rechtliche Grundlagen

§§ 242, 241 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 242 Leistung nach Treu und Glauben
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.



Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.