Arbeitgeber darf sich nicht zurücklehnen. Copyright by Tran-Photography/Adobe Stock.
Arbeitgeber darf sich nicht zurücklehnen. Copyright by Tran-Photography/Adobe Stock.

Prozesse vor den Arbeitsgerichten unterscheiden sich von solchen beim Zivilgericht im Hinblick darauf, wer was darlegen und beweisen muss.
 

Prozesse beim Zivilgericht

Maria verkauft ihr Auto. Der Käufer zahlt nicht. Maria klagt vor dem Landgericht. Sie kann nur gewinnen, wenn er ihr gelingt nachzuweisen, dass ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. Gelingt ihr das nicht, verliert sie den Prozess. Der Käufer kann sich also zurücklehnen. Er muss nicht etwa vortragen oder gar beweisen, dass er mit Maria keinen Kaufvertrag geschlossen hat.
 

Prozess beim Arbeitsgericht

Bei den Arbeitsgerichten gilt dagegen der Grundsatz der abgestuften Darlegungs- und Beweislast.
Auch danach muss Maria zunächst vortragen, an welchem Tag sie von wann bis wann gearbeitet hat. Dazu reicht es nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichts sogar schon aus, dass sie behauptet, „… sie habe sich zur rechten Zeit am rechten Ort bereitgehalten, um Arbeitsanweisungen des Arbeitgebers zu befolgen.“
Dabei sind die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beachten. So
„ …kann ein Kraftfahrer, dem vom Arbeitgeber bestimmte Touren zugewiesen werden, seiner Darlegungslast bereits dadurch genügen, dass er vorträgt, an welchen Tagen er welche Tour wann begonnen und wann beendet hat.“
 
Auf jeden Fall ist Maria aber nicht verpflichtet, „konkrete Tätigkeitsangaben“ zu machen.
 

Arbeitgeber kann sich nicht zurücklehnen

Anders als beim Landgericht muss der Arbeitgeber sich mit den Behauptungen Marias auseinandersetzen. Er hat deshalb „ … im Einzelnen vorzutragen, welche Arbeiten er zugewiesen hat und ob die klagende Partei den Weisungen nachgekommen ist.“
Das bedeutet, es reicht nicht, wenn er pauschal behauptet, Maria lüge, weil sie in Wirklichkeit nicht gearbeitet habe. Vielmehr muss er im Einzelnen vortragen, warum er dieser Ansicht ist. So kann er etwa behaupten, er habe Maria während der angeblichen Arbeitszeit im Freibad gesehen.
Bestreitet Maria, im Freibad gewesen zu sein, muss der Arbeitgeber seine Behauptung beweisen. Gelingt ihm das nicht, geht das Arbeitsgericht davon aus, dass Maria gearbeitet hat.
 

Fiktion eines Zugeständnisses

Reagiert der Arbeitgeber auf Marias Vortrag nicht oder bestreitet er ihn nicht plausibel, gelten die von Maria Arbeitnehmer vorgetragenen Arbeitszeiten als zugestanden. Maria bekommt also die verlangte Vergütung. Das gilt selbst dann, wenn sie nur irrtümlich davon ausgeht, an einem bestimmten Tag gearbeitet zu haben.
 

Sondersituation Überstunden

Diese Grundsätze gelten, solange es um die Vergütung im Rahmen der normalen Arbeitszeit geht. Verlangt Maria dagegen die Vergütung von Überstunden, gelten andere Regeln. Dies hat das Bundesarbeitsgericht klar gestellt.
Zusätzlich zu ihrer Behauptung, an bestimmten Tagen Überstunden geleistet zu haben, muss Maria vortragen, dass der Arbeitgeber Überstunden angeordnet, gebilligt oder geduldet hat.
Trägt Maria das vor, muss der Arbeitgeber sich damit ebenfalls auseinandersetzen und im Detail vortragen, was warum an Marias Behauptungen nicht stimmt. Auch hier greift ggfls. die Zugeständnisfiktion ein.

Hier finden Sie das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 30.08.2018:

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes können Sie hier nachlesen:

Rechtliche Grundlagen

§ 138 ZPO
Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.