Der Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation kann vom ungekündigten Bestehen des Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt der Auszahlung abhängig gemacht werden. Es kommt nicht darauf an, wer das Arbeitsverhältnis gekündigt hat.

Welcher Sachverhalt lag dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts zugrunde?


Die Arbeitnehmerin macht die Zahlung einer Weihnachtsgratifikation in Höhe von 1.900 € geltend, die ihr mit dem Gehalt für den Monat November 2009 ausgezahlt werden sollte. Die Arbeitnehmerin war von ihrem Arbeitgeber mit Schreiben vom 23. November 2009 zum 31. Dezember 2009 gekündigt worden. Ihr Arbeitsvertrag sah die Zahlung einer Weihnachtsgratifikation zusammen mit dem Novembergehalt vor. Die Zahlung ist nach dem Arbeitsvertrag allerdings ausgeschlossen, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Auszahlung in gekündigtem Zustand befindet.

Der Arbeitgeber verweigerte unter Berufung auf diese Klausel die Auszahlung, die Arbeitnehmerin machte den Anspruch gerichtlich geltend. Das LAG Hamm entschied mit Urteil vom 16.09.2010 (Aktenzeichen 15 Sa 812/10), dass die Ausschlussklausel im Arbeitsvertrag die Klägerin entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige und daher nichtig sei. Der Klägerin wurde die geforderte Weihnachtsgratifikation von 1.900 € zugesprochen.
 

Wie hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?


Auf die Revision des Arbeitgebers hin hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts das Urteil des LAG aufgehoben. Die Sache wurde an das LAG zurückverwiesen. Das BAG entschied, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, den Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation vom ungekündigten Bestehen des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt abhängig zu machen. Dabei kommt es nach Ansicht des BAG nicht darauf an, wer das Arbeitsverhältnis gekündigt hat. Eine entsprechende Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zu beanstanden.

Voraussetzung dafür ist allerdings, dass es sich um eine Gratifikation, also eine Sonderzuwendung des Arbeitgebers handelt, die nicht die Vergütung von Arbeitsleistungen bezweckt. Das LAG müsse in einem neuen Verfahren aufklären, ob der Arbeitgeber treuwidrig gehandelt habe, als er die Kündigung kurz vor Ablauf des Monats November ausgesprochen habe. Dies hätte nach § 162 Abs. 2 BGB die Folge, dass die Bedingung als nicht eingetreten gilt. Zu prüfen sei die Behauptung der Klägerin, ihr sei gekündigt worden, weil sie nicht freiwillig auf die Zahlung der Weihnachtsgratifikation verzichtet habe.

Pressemitteilung des BAG zum Urteil vom 18.01.2012, Az: 10 AZR 667/10