Arbeitnehmer haben Anspruch auf Zahlung von 40 €, wenn der Arbeitgeber den Lohn nicht pünktlich zahlt.
Arbeitnehmer haben Anspruch auf Zahlung von 40 €, wenn der Arbeitgeber den Lohn nicht pünktlich zahlt.

Für die meisten Beschäftigten ist der Arbeitslohn die einzige Einnahmequelle. Umso ärgerlicher ist es, wenn man auf ihn warten muss, zumal die eigenen Kosten wie Miete, Strom und Telefon pünktlich abgebucht werden.

Verspätete Lohnzahlung  früher oft folgenlos

Bis vor einiger Zeit waren Beschäftigte diesem Unwesen im Wesentlichen schutzlos ausgeliefert. Natürlich konnten sie den Lohn einklagen, aber auch das kostet Zeit. Eine Lohnzahlung durch einstweilige Verfügung zu erreichen, ist auch nur unter erschwerten Bedingungen möglich.

Und selbst, wenn man nach einiger Zeit seinen Lohn erfolgreich erstritten hat, bleibt die Tatsache fast unberücksichtigt, dass der Arbeitgeber ja zu spät gezahlt hat. Die Verzugszinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sind bezogen auf die Zahlungshöhe und den Verzugszeitraum in der Regel verschwindend gering.

Der/die Arbeitnehmer*in hatte nur Anspruch auf den Ersatz des Verzugsschadens, wenn er einen Schaden konkret benennen konnte, etwa Kosten für Rückbuchungen, Mahngebühren oder ähnliches. Die Unannehmlichkeiten, seine Gläubiger vertrösten zu müssen, blieben dagegen unberücksichtigt.

Pauschaler Verzugsschaden 40 €

Diesen Missstand hat der Gesetzgeber jetzt beseitigt und für Arbeitnehmer*innen einen Anspruch auf pauschalen Schadensersatz in Höhe von 40 € geschaffen. Dieser Betrag wird für den Arbeitgeber bei jeder verspäteten Zahlung fällig.

Nach der Neufassung hat der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 €. Dies gilt auch bei einer Abschlagszahlung.

Die Regelung soll die Arbeitgeber zu pünktlicher Zahlung anhalten und außerdem dem Umstand Rechnung tragen, dass für Arbeitnehmer*innen allein schon die Verspätung Unannehmlichkeiten bedeutet, die aber nicht immer in Geld berechnet werden können.

Anspruch geltend machen!

Wer also in der Situation ist, dass der Arbeitgeber nicht pünktlich zahlt, der kann in Zukunft neben dem Lohn auch die gesetzliche Pauschale verlangen. Dies dürfte sich letztlich positiv auf die Zahlungsmoral des Arbeitgebers auswirken.

Es ist also zu hoffen, dass die Anzahl der verspäteten Lohnzahlungen zurückgeht. Dies wird aber nur gelingen, wenn die Arbeitnehmer ihren Anspruch auch tatsächlich einfordern.

 

Zu beachten ist allerdings, dass die Regelung zunächst nur für Arbeitnehmer*innen gilt, deren Arbeitsverhältnis nach dem 28.07.2014 begonnen hat. Ab dem 30. Juni 2016 gilt die Regelung auch für alle anderen Arbeitsverhältnisse.

 

Im Praxistipp: § 288 BGB (Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden)

Rechtliche Grundlagen

§ 288 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.