Mit dieser Begründung hat das Arbeitsgericht Hagen der Kündigungsschutzklage eines 43-jährigen Vorarbeiters stattgegeben. Dieser hatte von seinem Chef eine Änderungskündigung erhalten. Dem Betriebsrat hatte der Arbeitgeber verhaltensbedingte Kündigungsgründe mitgeteilt. Der Beschäftigte, Mitglied der IG Metall, soll als Vorarbeiter einen seiner Mitarbeiter am Arm gepackt und ihn  bedroht haben. Außerdem wurde ihm eine einmalige Verspätung sowie eigenmächtige Urlaubsnahme vorgeworfen.

 

Aus diesem Grund sollte er seine Führungsposition verlieren und wieder wie vorher als Presser arbeiten. Sein Lohn sollte dadurch um zirka einen Euro pro Stunde gekürzt werden.



Der Beschäftigte wehrte sich. Er beantragte bei seiner IG Metall Rechtsschutz und klagte mit Hilfe der DGB Rechtsschutz GmbH gegen die Änderungskündigung.

 

Mit Erfolg.

Nachschieben von Kündigungsgründen ist nicht möglich

Rechtsschutzsekretärin Anna Leminski, die den Metaller vertrat, wies darauf hin, dass der Arbeitgeber niemals eine Abmahnung erteilt hatte, so dass deshalb eine verhaltensbedingte Kündigung ausgeschlossen sei. Dem folgten die Arbeitsrichter. 

 

Daraufhin wollte der Chef nachlegen: Personenbedingte Gründe sollten jetzt die Änderungskündigung rechtfertigen. In dem Gesamtverhalten des Beschäftigten zeige sich dessen charakterliche Ungeeignetheit für einen Vorarbeiterposten, der ja auch mit einer Vorbildfunktion verbunden sei.

 

Das war zum einen wenig glaubhaft: Gerade erst ein halbes Jahr zuvor war dem Vorarbeiter im Zwischenzeugnis noch bescheinigt worden, er sei „in jeder Hinsicht eine gute Führungskraft“.

 

Entscheidend aber war: Von einer Ungeeignetheit als Vorarbeiter, krankhaften charakterlichen Schwächen, wie vom Arbeitgeber behauptet und somit von personenbedingten Gründen war in der Betriebsratsanhörung noch keine Rede gewesen. Deshalb kam eine personenbedingte Änderungskündigung nicht in Betracht.

 

Die Hagener Arbeitsrichter erklärten sie insgesamt für unwirksam.

 

Das Urteil ist rechtskräftig, denn der Arbeitgeber hat die zunächst beim Landesarbeitsgericht Hamm eingelegte Berufung inzwischen zurück genommen.