Die Versetzung eines Beschäftigten ist nur in den Grenzen des Arbeitsvertrags und unter Beachtung billigen Ermessens möglich.
Die Versetzung eines Beschäftigten ist nur in den Grenzen des Arbeitsvertrags und unter Beachtung billigen Ermessens möglich.

Eine Wirtschaftszeitschrift wollte einen Redakteur in die Online-Redaktion versetzen. Der Redakteur, der schon seit mehr als 15 Jahren dort im Print-Bereich beschäftigt war, wollte dies nicht. Er klagte gegen die Versetzung, die er für degradierend hielt und gewann.

Was tun bei einer Versetzung 

Erhält ein Arbeitnehmer eine Versetzung und ist er damit nicht einverstanden, hat er zwei Möglichkeiten dagegen vorzugehen. Er erhebt Feststellungsklage beim Arbeitsgericht, dass die Versetzung nicht rechtens ist. 

Weiter kann er aber auch einen Anspruch beim Gericht durchsetzen, dass er vertragsgemäß auf dem alten Platze weiterbeschäftigt wird. In diesem Fall ist die Rechtmäßigkeit der Versetzung als Vorfrage im Prozess mit zu beantworten. 

In der Praxis stellt man zumeist den Antrag, dass die Versetzung unwirksam ist und der Arbeitnehmer in der vorherigen Tätigkeit weiter zu beschäftigen ist.

Arbeitnehmer muss Entscheidung abwarten 

Bis das Gericht entschieden hat, sollte der Arbeitnehmer der Versetzung sicherheitshalber unter Vorbehalt Folge leisten. Ansonsten könnte eine Abmahnung beziehungsweise Arbeitgeberkündigung kommen. 

Die Gerichte vertreten nämlich zumeist die Ansicht, dass dem Arbeitnehmer zuzumuten sei, die Entscheidung des Gerichts abzuwarten. Im Einzelfall kann dies anders gesehen werden. Dazu sollte sich der Arbeitnehmer aber ausführlich rechtlich beraten lassen, um auf Nummer sicher zu gehen.

Sonst kann er sich durch die Verweigerung der Versetzung schlimmstenfalls eine - dann sogar rechtmäßige - Kündigung einhandeln. Auch gibt es in engen Grenzen die Möglichkeit einer einstweiligen Entscheidung durch das Gericht im Eilverfahren. Auch hier ist eine gute Vertretung und Beratung sinnvoll. 

Grenzen bei der Versetzung

Ein Arbeitgeber kann einem Arbeitnehmer nur im Rahmen der Grenzen des Arbeitsvertrages und des Direktionsrechtes eine andere Tätigkeit zuweisen. 

Ferner gilt das Weisungsrecht nach dem Gesetz ausdrücklich auch nur »soweit nicht durch Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvertrag die Einzelheiten der Arbeitsleistung oder der Ordnung im Betrieb bereits festgelegt sind«.

Versetzung nur mit Zustimmung des Betriebsrates

Der Betriebsrat hat bei der Ausübung des Weisungsrechts teilweise ein Mitbestimmungsrecht. Eine vorherige Zustimmung ist bei einer Versetzung immer vom Betriebsrat einzuholen. 

Weigert sich dieser und widerspricht der Versetzung, muss der Arbeitgeber diese durch das Arbeitsgericht ersetzen lassen.

Hiernach kann der Betriebsrat die soziale und persönliche Zumutbarkeit der Versetzung prüfen und das Für und Wider abwägen und zum Schluss kommen, dass die Maßnahme zu belastend für den Arbeitnehmer ist.

Dieser Artikel ist zuerst erschienen in: „AiB-Newsletter, Rechtsprechung für den Betriebsrat“ des Bund-Verlags, Ausgabe 25/2017 vom 20.09.2017.

Links

Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf

 

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Das sagen wir dazu:

Vorsicht: Will man als Betriebsrat widersprechen, muss Folgendes beachtet werden:

  • Beachten, dass der · Betriebsratsbeschluss rechtmäßig zustande kommt, 
  • der Widerspruch muss innerhalb einer Woche nach der Unterrichtung unter Angabe von Gründen ausgesprochen werden, 
  • der Widerspruch sollte schriftlich sein, eine E-Mail ist nicht ausreichend.

Geht die Versetzung mit einer Umgruppierung einher, muss der Arbeitgeber auch hierzu den Betriebsrat anhören. 

Wenn der Arbeitgeber eine Einstellung oder Versetzung ohne die vorherige Zustimmung des Betriebsrats durchführt, kann letzterer deren Aufhebung verlangen und dies notfalls auch gerichtlich durchsetzen.

Rechtliche Grundlagen

§ 106 GewO

Weisungsrecht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.