Hat das Integrationsamt der Kündigung eines Schwerbehinderten zugestimmt, kann der Arbeitgeber innerhalb eines Monats die Kündigung erklären. Dies kann – bei unverändertem Kündigungsgrund – auch mehrfach erfolgen, so das BAG. Ein Arbeitgeber hatte wegen seiner Unsicherheit, ob die einige Tage vorher ausgesprochene Kün­digung formell wirksam war, der Klägerin eine zweite Kündigung ausgesprochen. Das Integrationsamt hatte der ersten Kündigung zugestimmt. Die Klägerin machte geltend, dass die zweite Kündigung unwirksam sei, weil die „Zustimmung“ des Integrationsamtes „verbraucht“ gewesen sei. Dem widersprach das BAG. In dem Zeitraum von einem Monat nach der Zustimmung des Amtes könne der Arbeitgeber auch mehrfach kündigen, ohne eine erneute Zustimmung einholen zu müssen.
Das BAG hat, entgegen der bisherigen Rechtsprechung verschiedener Gerichte der ersten und zweiten Instanz, klargestellt: Die Zustimmung des Integrationsamtes zu einer ordentlichen Kündigung ist dann nicht „verbraucht“, wenn weitere Kündigungen innerhalb eines Monats nach Zugang der Zustimmung gegenüber dem/der Schwerbehinderten erfolgen. Es bedürfe keiner nochmaligen Zustimmung des Amtes, wenn diese ordentlichen Kündigungen auf demselben Sachverhalt beruhen und dem/der Schwerbehinderten innerhalb Monatsfrist zugehen.
Wird einer/einem Schwerbehinderten in einem Betrieb, in dem ein Betriebsrat besteht, erneut innerhalb Monatsfrist aufgrund der Zustimmung des Integrationsamtes ordentlich gekündigt, so kann die weitere Kündigung gleichwohl unwirksam sein, wenn der Betriebsrat nicht erneut beteiligt wurde, da dieser nach § 102 Abs. 1 BetrVG vor jeder Kündigung zu hören ist und eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung unwirksam ist.