Abfindung nach dem Windhundprinzip zulässig
Abfindung nach dem Windhundprinzip zulässig

Der Arbeitgeber wollte in großem Umfang Personal abbauen. Um seinen Beschäftigten den Abschluss von Aufhebungsverträgen schmackhaft zu machen, legte er ein sogenanntes offenes Abfindungsprogramm auf.

Kläger ging beim Rennen um die Plätze leer aus

Das war so gestaltet, dass in den verschiedenen Abteilungen Abbaukontingente festgelegt wurden. Die dort Beschäftigten sollten dann per Email an eine Koordinationsstelle mitteilen, ob sie von dem Programm Gebrauch machen wollten. 

Sofern sich mehr Interessenten melden würden als Plätze in der jeweiligen Abteilung vorgesehen waren, würden nur die zeitlich früheren berücksichtigt. Das Ganze hatte der Arbeitgeber mit seinem Konzernbetriebsrat vereinbart.

In der Abteilung des Klägers umfasste das Kontingent sieben Arbeitsplätze. Aufgrund technischer Bedenken wurden die Meldungen statt per Email auf einer Webseite erfasst. Der Kläger meldete sich auf der Webseite, erhielt aber die Meldung, dass er nicht berücksichtigt werden konnte. Das Kontingent war bereits erschöpft. 

Der Kläger hatte den letzten freien Platz um sieben Minuten verpasst. Er klagte daraufhin auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages und eine Abfindung von rund 300.000 €. Diese Summe wäre im Falle eines Platzes im Kontingent gezahlt worden.

Ausgestaltung nicht rechtswidrig

Die Klage blieb erfolglos. Denn das LAG hatte keine Bedenken gegen das Abfindungsprogramm. Der Arbeitgeber dürfe Beschäftigten das Ausscheiden gegen Zahlung einer Abfindung anbieten. Der Arbeitgeber dürfe auch die Zahl der Mitarbeiter begrenzen, denen er bei freiwilligem Ausscheiden eine Abfindung zahle. 

Es spräche auch nichts dagegen, die Auswahl der Mitarbeiter nach dem zeitlichen Eingang ihrer Anträge zu treffen. Allerdings hat das LAG die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. 

Auch wenn die Verfahrensweise des Arbeitgebers etwas unseriös anmutet, ist sie rechtlich wohl nicht zu beanstanden. Ein Arbeitnehmer hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung gegen Aufhebung des Arbeitsvertrages.

So etwas gibt es nur unter ganz eingeschränkten Voraussetzungen im Rahmen einer Kündigung, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist.

Praxistipp: Abfindungsprogramm muss diskriminierungsfrei sein

Wenn der Arbeitgeber ein Abfindungsprogramm zum Personalabbau auflegt, muss er sich dabei natürlich an einige Vorgaben halten. Er darf dabei niemanden diskriminieren oder willkürlich ausschließen oder geringer abfinden als andere. 

Die Berechnungsweise der Abfindung muss transparent und für alle gleich sein. Auch steht es dem Arbeitgeber grundsätzlich frei, Aufhebungswünsche anzunehmen oder abzulehnen und damit eben auch, sie zu kontingentieren. 

Ein Betriebsrat sollte sich überlegen, ob es nicht fairere Verfahren gibt. So wäre eine Alternative, dass bei zu vielen Abfindungswilligen das Los entscheidet. Das ließe sich dann auch so gestalten, dass die Namen der nicht Berücksichtigten geheim bleiben könnten. 

Beim hiesigen Verfahren erfährt nämlich auch der Arbeitgeber ganz nebenbei, welcher Arbeitnehmer gerne gehen würde, auch wenn es diesmal nicht geklappt hat.
(Dieser Artikel ist zuerst erschienen in: „AiB-Newsletter, Rechtsprechung für den Betriebsrat“ des Bund-Verlags, Ausgabe 11/2016 vom 18.05.2016.)

Pressemitteilung des Landesarbeitsgericht  Düsseldorf zum Urteil vom 12.04.2016 – 14 Sa 1344/15


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