Sensible Daten weitergegeben-Job weg!© Adobe Stock - Von Prostock-studio
Sensible Daten weitergegeben-Job weg!© Adobe Stock - Von Prostock-studio

Die 1966 geborene, verheiratete Klägerin, war bei einer evangelischen Kirchengemeinde seit November 1997, zuletzt als zuletzt als Küsterin und in der Verwaltung unter anderem mit der Buchhaltung beschäftigt. Für die Tätigkeit in der

Verwaltung war die Klägerin berechtigt, auf das Emailkonto der Kirchengemeinde zuzugreifen.

In diesem Dienstcomputer nahm die Klägerin eine E-Mail zur Kenntnis, aus der sich ergab, dass gegen den Pastor ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts sexueller Übergriffe auf eine im Kirchenasyl der Gemeinde lebende Frau lief. Im E-Mail-Konto fand sie als Anhang einer privaten E-Mail einen Chatverlauf zwischen dem Pastor und der betroffenen Frau, den sie auf einem USB-Stick speicherte. Eine Woche später leitete sie den Chatverlauf anonym an eine ehrenamtliche Mitarbeiterin der Gemeinde weiter. Sie begründete ihr Vorgehen damit, dass sie die im Kirchenasyl lebende Frau habe schützen und Beweise sichern wollen. Nach Bekanntwerden der Vorkommnisse kündigte die Kirchengemeinde das Arbeitsverhältnis fristlos. Auf das Arbeitsverhältnis findet der BAT-KT Anwendung, aus dem sich ergibt, dass seitens der Beklagten das Arbeitsverhältnis der Klägerin nur noch aus einem in der Person oder in dem Verhalten der Klägerin liegenden wichtigen Grund kündbar ist. Gegen die fristlose Kündigung erhob die Küsterin Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Aachen.

Arbeitsgericht gibt Klage statt

Erstinstanzlich war der Kündigungsschutzklage Erfolg beschieden. Die Aachener Richter*innen erkannten in dem Verhalten der Klägerin zwar einen an sich wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung, hielten diese jedoch aufgrund des langen und bisher unbelastet verlaufenen Arbeitsverhältnisses und mangels Wiederholungsgefahr für unverhältnismäßig. Gegen diese Entscheidung legte die Kirchengemeinde Berufung beim Landesarbeitsgericht (LAG) Köln ein.

Landesarbeitsgericht kippt erstinstanzliche Entscheidung

Anders als das Aachener Arbeitsgericht sahen es die Richter*innen des LAG Köln. Sie kamen zu dem Ergebnis, dass das für die Aufgaben der Klägerin notwendige Vertrauensverhältnis als unwiederbringlich zerstört sei. In der unbefugten Kenntnisnahme und Weitergabe fremder Daten liege, so das Gericht, auch wegen der damit einhergehenden Verletzung von Persönlichkeitsrechten, ein schwerwiegender Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht vor. Dieser sei auch nicht durch die von der Klägerin vorgetragenen Beweggründe, die im Kirchenasyl lebende Frau schützen und Beweise sichern zu wollen, gerechtfertigt. Mit ihrer Vorgehensweise habe die Klägerin keines der angegebenen Ziele erreichen können. Angesichts der Schwere der Pflichtverletzung überwiege das Lösungsinteresse der Gemeinde das Beschäftigungsinteresse der Klägerin deutlich. Die erstmalige Hinnahme dieser Pflichtverletzung sei der Gemeinde nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich ausgeschlossen. Dies sei auch für die Klägerin erkennbar gewesen.

Entscheidung rechtskräftig

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde durch das LAG nicht zugelassen.
Hier finden Sie das vollständige Urteil des Landesarbeitsgericht Köln vom 02.11.2021 - 4 Sa 290/21:

Rechtliche Grundlagen