Arbeitgeber dürfen kündigen, auch wenn die Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht bestandskräftig ist. © Adobe-Stock - Dan Race
Arbeitgeber dürfen kündigen, auch wenn die Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht bestandskräftig ist. © Adobe-Stock - Dan Race

Martina Schell (Name von der Redaktion geändert) ist einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Ihr Arbeitgeber beantragte im August 2018 beim Integrationsamt die Zustimmung zur Kündigung, weil Frau Schell angeblich gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen haben soll. Er beabsichtigte, das Arbeitsverhältnis außerordentlich zu kündigen. Das neunte Sozialgesetzbuch (SGB IX) schreibt vor, dass bei schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen das Integrationsamt zustimmen muss, wenn ein Arbeitgeber deren Arbeitsverhältnisse kündigen will.


Bei außerordentlichen Kündigungen muss das Integrationsamt die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen vom Tag des Eingangs des Antrages treffen. Macht es das nicht, gilt die Zustimmung als erteilt.

Der Arbeitgeber konnte kündigen, weil die vorgeschriebene Frist abgelaufen war

In unserem Fall hatte das Integrationsamt dem Arbeitgeber im September 2018 mitgeteilt, dass die Frist abgelaufen und somit die Zustimmung zur Kündigung erteilt sei. Das wollte Frau Schell indessen nicht hinnehmen und hat Widerspruch eingelegt. Die Zustimmung war somit noch nicht bestandskräftig. Gleichwohl hat der Arbeitgeber gekündigt.


Zwar hatte das Amt dem Widerspruch stattgegeben. Hiergegen hatte der Arbeitgeber aber vor dem Verwaltungsgericht geklagt. Selbstverständlich hat sich Martina Schell auch gegen die Kündigung gewehrt und Klage vor dem Arbeitsgericht erhoben. Das Arbeitsgericht und auch das Landesarbeitsgericht (LAG) gaben Frau Schell Recht und somit der Klage statt, weil es noch kein rechtskräftiges Urteil vom Verwaltungsgericht gab.


Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat indessen das des LAG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Nach Auffassung des BAG hätte das LAG nicht mit der genannten Begründung das Urteil des Arbeitsgerichtes bestätigen dürfen. Die Kündigung sei nämlich nicht bereits unwirksam, weil noch nicht rechtskräftig über das Vorgehen der Frau Schell gegen die Zustimmung des Integrationsamtes entschieden sei.

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entscheidung des Integrationsamtes schieben deren Wirkung nicht auf

Entgegen der Ansicht des LAG spiele es nämlich keine Rolle, dass das Integrationsamt auf den Widerspruch der Martina Schell mit Abhilfebescheid vom Februar 2019 den Ausgangsbescheid aufgehoben und die Zustimmung zu den außerordentlichen Kündigungen versagt habe, da der Abhilfebescheid noch nicht rechtskräftig sei.


Das BAG hat dabei maßgeblich auf eine Bestimmung aus dem SGB IX abgestellt, nach der Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Zustimmung des Integrationsamts keine aufschiebende Wirkung haben (§ 174 SGB IX).


Grundsätzlich entfaltet zwar ein Bescheid noch keine Wirkung, wenn er noch nicht bestandskräftig ist. Das regelt im Sozialrecht § 86a des Sozialgerichtsgesetzes. Allerdings gibt es nach dieser Vorschrift einige Ausnahmen, etwa in durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen. Und eines dieser Fälle ist eben die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Das Berufungsverfahren wird fortgesetzt

Die Zustimmung des Integrationsamtes entfalte so lange Wirksamkeit, wie sie nicht rechtskräftig aufgehoben sei, so das BAG in seiner Begründung. Es sei ohne Bedeutung, ob die Zustimmung vom Widerspruchsausschuss oder einem Gericht aufgehoben werde, solange die betreffende Entscheidung nicht bestands- bzw. rechtskräftig sei.Die Zustimmung des Integrationsamts zu den Kündigungen sei bislang nicht rechtskräftig aufgehoben. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts habe die Beklagte gegen den aufhebenden Abhilfebescheid Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben, die zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch anhängig gewesen sei.Das Berufungsverfahren sei also fortzusetzen. Das LAG werde insbesondere zu prüfen haben, ob ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vorliege und der Personalrat sowie die Schwerbehindertenvertretung vor deren Ausspruch ordnungsgemäß beteiligt worden seien.

Hier geht es zum Urteil des BAG im Volltext

Das sagen wir dazu:

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist folgerichtig. Das Gesetz schreibt zwingend vor, dass Rechtsbehelf und Rechtsmittel hier keine aufschiebende Wirkung haben. Ergo gilt die Zustimmung als erteilt und der Arbeitgeber darf kündigen. Schon etwas kurios, dass zwei Instanzen diese einfache Vorschrift nicht angewendet haben. 

Die Klägerin hatte im Kündigungsschutzverfahren nicht nur gerügt, dass die Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht bestandskräftig bzw. das Urteil des Verwaltungsgerichts noch nicht rechtskräftig sei. Es wäre also Pflicht der Instanzen gewesen, die Wirksamkeit der Kündigung noch dem Vortrag der Parteien zu prüfen.  Die Klägerin hatte nämlich u.a. eingewandt, dass der Personalrat und die Schwerbehindertenvertretung nicht ordnungsgemäß angehört worden seien. Das hatten weder Arbeitsgericht noch LAG geprüft. Aus deren Sicht war das durchaus konsequent, weil sie ja – fälschlicherweise - davon ausgingen, dass die Kündigung ohnehin nicht wirksam sei. 

Hätten sie das Recht richtig angewendet, hätten sie aber die Wirksamkeit der Kündigung unter der Maßgabe prüfen müssen, dass die Zustimmung des Integrationsamtes erteilt worden ist.

Kompliziert wäre die Angelegenheit nur geworden, wenn die Kündigung als solche in Ordnung gewesen wäre. Wenn also die Klägerin tatsächlich so stark gegen Pflichten verstoßen haben sollte, dass sowohl ein Kündigungsgrund an sich vorliegt, die Interessenabwägung zudem ergeben hätte, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten sei und dass der Arbeitgeber auch innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist gekündigt hat. Zudem war ja auch noch streitig, ob der Personalrat ordnungsgemäß abgehört worden ist. Wenn der Arbeitgeber alle diese Hürden genommen hätte, wäre überhaupt nur das Schicksal der Klage des Arbeitgebers vor dem Verwaltungsgericht relevant gewesen.

Das Gesetz sieht für den Fall der Kündigung eines schwerbehinderten Menschen eine Aufspaltung des Rechtswegs vor. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Zustimmungsbescheids sind danach ausschließlich die Verwaltungsgerichte zuständig. Die Arbeitsgerichte sind nicht befugt, deren Entscheidungen rechtlich zu überprüfen. Da der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten erfahrungsgemäß länger dauert als der vor den Arbeitsgerichten, kann es dazu kommen, dass eine Kündigungsschutzklage rechtskräftig abgewiesen wird und sich später vor einem Verwaltungsgericht herausstellt, dass das Integrationsamt der Kündigung nicht wirksam zugestimmt hat.

Der Gesetzgeber hat diesen Zustand allerdings nicht „aus Versehen“ herbeigeführt. Wie aus den Bundestagsdrucksachen hervorgeht, soll verhindert werden, dass der Arbeitnehmer durch die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für oft längere Zeit auch in den Fällen erzwingen kann, in denen er ohne Zusammenhang mit der Behinderung einen Grund zur Kündigung gegeben hat (BT-Drucks. 7/656, S. 44). 

In einer Entscheidung von 2014 hat das BAG geurteilt, dass Arbeitsgericht oder LAG das Verfahren auch nicht bis zur Entscheidung über den Widerspruch aussetzen dürfen. Sollte die Kündigungsschutzklage bereits rechtskräftig abgewiesen worden sein, als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren festgestellt worden ist, dass das Integrationsamt nicht hätte zustimmen dürfen, ist das Kündigungsschutzverfahren vielmehr auf Antrag des Arbeitnehmers in entsprechender Anwendung von § 580 Nr. 6 ZPO wieder aufzunehmen. 

Rechtliche Grundlagen

§ 168 SGB IX - § 174 SGB IX - § 151 SGB IX

Vorschriften zum Urteil:
§ 168 SGB IX
Erfordernis der Zustimmung
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.
§ 174 SGB IX
Außerordentliche Kündigung
(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten mit Ausnahme von § 169 auch bei außerordentlicher Kündigung, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.
(2) Die Zustimmung zur Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen beantragt werden; maßgebend ist der Eingang des Antrages bei dem Integrationsamt. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt.
(3) Das Integrationsamt trifft die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen vom Tag des Eingangs des Antrages an. Wird innerhalb dieser Frist eine Entscheidung nicht getroffen, gilt die Zustimmung als erteilt.
(4) Das Integrationsamt soll die Zustimmung erteilen, wenn die Kündigung aus einem Grund erfolgt, der nicht im Zusammenhang mit der Behinderung steht.
(5) Die Kündigung kann auch nach Ablauf der Frist des § 626 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgen, wenn sie unverzüglich nach Erteilung der Zustimmung erklärt wird.
(6) Schwerbehinderte Menschen, denen lediglich aus Anlass eines Streiks oder einer Aussperrung fristlos gekündigt worden ist, werden nach Beendigung des Streiks oder der Aussperrung wieder eingestellt.
§ 151 SGB IX
Geltungsbereich
(1) Die Regelungen dieses Teils gelten für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen.
(2) Die Gleichstellung behinderter Menschen mit schwerbehinderten Menschen (§ 2 Absatz 3) erfolgt auf Grund einer Feststellung nach § 152 auf Antrag des behinderten Menschen durch die Bundesagentur für Arbeit. Die Gleichstellung wird mit dem Tag des Eingangs des Antrags wirksam. Sie kann befristet werden.
(3) Auf gleichgestellte behinderte Menschen werden die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen mit Ausnahme des § 208 und des Kapitels 13 angewendet.
(4) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind auch behinderte Jugendliche und junge Erwachsene (§ 2 Absatz 1) während der Zeit ihrer Berufsausbildung in Betrieben und Dienststellen oder einer beruflichen Orientierung, auch wenn der Grad der Behinderung weniger als 30 beträgt oder ein Grad der Behinderung nicht festgestellt ist. Der Nachweis der Behinderung wird durch eine Stellungnahme der Agentur für Arbeit oder durch einen Bescheid über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht. Die Gleichstellung gilt nur für Leistungen des Integrationsamtes im Rahmen der beruflichen Orientierung und der Berufsausbildung im Sinne des § 185 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c.
§ 86a Sozialgerichtsgesetz (SGG)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt

1. bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten,
2. in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen,
3. für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen,
4. in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen,
5. in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.
(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.