Nach einem Arbeitsunfall und anschließender Versetzung wurde ein Maschinist entlassen, weil er die Tätigkeit in der neuen Abteilung nicht mehr ausüben könne. Zu Unrecht, entschied das LAG Hamm: Der Arbeitgeber hat auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.
In der neuen Abteilung verdiente der Kläger, der von der DGB Rechtsschutz GmbH vertreten wurde, 300 Euro weniger und hatte als Betonarbeiter schwerere Arbeiten zu verrichten. Als er eine ärztliche Bescheinung vorlegte, dass die neue Arbeit gesundheitlich nicht vertretbar sei, kündigte der Arbeitgeber dem Kläger fristlos.

Begründung:

Der Beschäftigte könne seine Tätigkeit als Betonarbeiter nicht mehr ausüben. Das LAG Hamm erklärte Kündigung und Versetzung für unwirksam. Zwar darf der Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts Zeit, Ort und Art der Arbeitsleistung bestimmen, laut § 315 BGB allerdings nur nach billigem Ermessen: Auf Behinderungen der Arbeitnehmer muss Rücksicht genommen werden. Der Arbeitgeber wurde außerdem zu Lohnnachzahlungen für ein halbes Jahr verurteilt.