Diese Entscheidung hat jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) getroffen. Geklagt hatte eine ehemalige Verkäuferin der „Schlecker XL-Märkte“. Bereits nach gut fünf Monaten hatte sie wieder die Kündigung erhalten. Diese hielt sie für sozial ungerecht und klagte dagegen. Ihrer Meinung nach war die sechsmonatige Wartezeit des § 1 Absatz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) überschritten, da sie schon etliche Monate länger in demselben Drogeriemarkt eingesetzt war. Allerdings als Beschäftigte eines Verleihunternehmens, das mit Schlecker Verträge geschlossen hatte.

Keine Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes

Das BAG sah allerdings die erforderliche Wartezeit des KSchG nicht als erfüllt an. Die Zeiten aus dem Leiharbeitsverhältnis finden bei der Berechnung der Wartezeit keine Berücksichtigung. Der Gesetzeswortlaut, so das höchste Arbeitsgericht, knüpfe an den rechtlichen Bestand eines Arbeitsverhältnisses an und nicht an die tatsächliche Beschäftigung. Und auch der Sinn und Zweck der Wartezeitregelung spreche dafür.

Dennoch besteht für die ehemalige Schlecker-Beschäftigte Hoffnung. Ihre Klage wurde nämlich nicht abgewiesen. Vielmehr hat das BAG den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dieses hatte nämlich nicht geprüft, ob sich die Beschäftigte mit ihrem Arbeitgeber auf eine Anrechnung der Vorbeschäftigungszeiten geeinigt hatte. Eine derartige Möglichkeit besteht nämlich grundsätzlich. Und dann wäre die Wartezeit erfüllt.

Tipp der Redaktion:

Auch wenn es eher die Ausnahme sein wird: Manchmal erhält ein Leiharbeiter doch die Chance und bekommt vom Entleiherbetrieb eine Festeinstellung. In Sachen Kündigungsschutz fängt er dann wieder bei null an, da die Vorbeschäftigung beim Verleiher nicht mitzählt.

Da jedoch eine Vereinbarung über die Anrechnung dieser Zeit möglich ist, sollte vor Einstellung durchaus ein entsprechender Versuch unternommen werden. Allerdings muss sich der Arbeitgeber darauf nicht einlassen. Helfen können hier Betriebsräte, die versuchen können, mit ihrem Arbeitgeber allgemeine Regelungen zur Anrechnung entsprechender Zeiten zu treffen.

Michael Mey, Rechtsschutzsekretär und Onlineredateur, Hagen

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts am 20.2.2014, 2 AZR 859/11 bekommen sie hier im Volltext