Verneint ein Arbeitnehmer im bestehenden Arbeitsverhältnis die Frage nach seiner Schwerbehinderung oder einer Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten, kann er sich nach seiner Kündigung nicht mehr auf seine Schwerbehinderung berufen. Damit gab das Bundesarbeitsgericht einem Insolvenzverwalter Recht. Er hatte nach seiner Bestellung alle Arbeitnehmer schriftlich nach ihrem Status befragt und kurze Zeit später dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer vor Ablauf seiner Arbeitsvertragslaufzeit gekündigt.
Dies sahen die Erfurter Richter als rechtens an: Die Frage nach einer Schwerbehinderung im Vorfeld einer Kündigung stehe im Zusammenhang mit der Pflichtenbindung des Arbeitgebers durch die Regelung des § 1 Absatz 3 Kündigungsschutzgesetz. Danach muss eine Schwerbehinderung bei der Sozialauswahl berücksichtigt werden. Die Frage des Insolvenzverwalters nach der Schwerbehinderung diskriminiere Arbeitnehmer nicht gegenüber Nicht-Schwerbehinderten. Auch datenschutzrechtliche Belange stünden der Zulässigkeit der Frage nicht entgegen.
Weil der Arbeitnehmer die Frage nach einer Schwerbehinderung zunächst verneint hatte, so das BAG, könne er sich nicht erstmals im Kündigungsschutzverfahren darauf berufen.