Abkehrwille begründet keine Kündigung des Areitgebers. Copyright by tech_studio/Adobe Stock
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Bereits zu Beginn des Jahres 2019 informierte der Kläger seinen Arbeitgeber über seine Kündigungsabsicht. Er teilte ihm mit, dass er sich nach einer Kur einen neuen Job suchen werde.
 
Der Kläger kündigte der das Arbeitsverhältnis zum 15.4.2019. Hieraufhin kündigte die Beklagte dem Kläger zum 28.2.2019. Als Kündigungsgrund nannte sie den Abkehrwillen des Klägers.
 
Gegen die Kündigung des Arbeitgebers erhob der Kläger Kündigungsschutzklage.
 

Abkehrwille berechtigt nicht zur Kündigung

In seiner Entscheidung vom 17.7.2019 kam das Arbeitsgericht Siegburg zu dem Ergebnis, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Eigenkündigung des Klägers erst am 15.4.2019 endete.
 
Die Arbeitgeberkündigung zum 28.2.2019, so das Arbeitsgericht, sei nicht durch den Abkehrwillen des Klägers begründet. Nur im Ausnahmefall könne der Abkehrwille eines Arbeitnehmers eine betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen. Dies könne zum Beispiel dann gelten, wenn Schwierigkeiten mit der Nachbesetzung der Stelle zu erwarten seien und der Arbeitgeber eine sonst schwer zu findende Ersatzkraft gerade an der Hand habe.
 
Auf einen solchen Ausnahmefall hat sich der Arbeitgeber jedoch nicht berufen. Unstreitig konnte er als Ersatz für den Kläger auf eine bereits bei ihm beschäftigte Mitarbeiterin zurückgreifen. Aufgrund der frühzeitigen Mitteilung des Klägers im Hinblick auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses war dem Arbeitgeber auch der Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Betrieb klar.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil ist Berufung zum Landesarbeitsgericht möglich.
 
Hier finden Sie  die Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Siegburg vom 8. August 2019